Gladbeck: Schlappe für A52-Gegner vor Gericht
Niederlage für die Autobahngegner: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am Mittwoch (27. Juni) die Klage der Initiatoren des 2016 für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens „Keine A52 auf Gladbecker Stadtgebiet“ abgewiesen. Die Urteilsbegründung sorgte für Überraschung bei den Anwesenden beider Parteien.
von Oliver Borgwardt
Der Auslöser für den Streit liegt zwei Jahre zurück: Im Frühjahr 2016 traten die Autobahngegner um Matthias Raith, Dr. Wolfgang Schneider und Burchard Strunz mit einer Unterschriftenliste an die Öffentlichkeit. Mit dieser Liste wollten sie Unterstützer für ein erneutes Bürgerbegehren gewinnen, das unter der Fragestellung "Soll der Bürgermeister der Stadt Gladbeck beauftragt werden, die zur A52 mit Bund und Land getroffene Vereinbarung rückgängig zu machen?“ durchgeführt werden sollte. Die Initiatoren kritisierten dabei insbesondere die Entscheidung, dass der Stadtrat den Ratsbürgerentscheid von 2012 aufgehoben hatte, in welchem den Autobahnausbau mehrheitlich abgelehnt wurde.
Als die Autobahngegner ihre Listen dann bei der Stadt vorgelegt und das Bürgerbegehren eingefordert hatten, zeigte die Verwaltung keinerlei Interesse, dieser Forderung zu entsprechen. Am 4. Mai 2016 wies der Stadtrat das Bürgerbegehren als rechtlich unzulässig zurück. Die Zurückweisung wollten die Autobahngegner wiederum nicht auf sich sitzen lassen: Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klagten die drei Initiatoren des Bürgerbegehrens gegen die Stadt.
Gericht bemängelte fehlende Informationen
Nun entschied das Gericht in öffentlicher Verhandlung zugunsten der Stadt und bestätigte die rechtliche Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Dabei folgte sie aber nicht der Auffassung der Stadtverwaltung, die rechtliche Hindernisse in Überschrift und Text des Unterschriftenformulars zu erkennen glaubte. Ebenso betrachtete das Gericht ein anwaltliches Gutachten als nicht relevant.
Der vorsitzende Richter begründete das Urteil vielmehr damit, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens auf dem Unterschriftenbogen eine Kostenschätzung der Stadt nur zur Hälfte wiedergegeben hätten. So stand auf dem Zettel nur der Hinweis: "Kosten der Rückgängigmachung* (nach Mitteilung der Stadtverwaltung): keine."
Weggelassen hatten die Autobahngegner aber den zweiten Teil der städtischen Kostenschätzung, nach welcher das Bürgerbegehren auch keine Einsparung erwirken könne. Beide Aspekte - erstens, das Begehren kostet nichts, zweitens, es spart auch im Erfolgsfalle nichts - hätten nach Auffassung des Gerichtes aber zwingend aufgeführt werden müssen, um die Bürger vor der Unterzeichnung vollständig zu informieren.
Selbst wenn die Initiatoren anderer Meinung über die zu erwartenden Einsparungen gewesen wären, hätten sie das zwar auf dem Unterschriftenbogen formulieren können, aber keinesfalls durften sie die Information einfach weglassen. Somit ging die Klage verloren.
Eine schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze erwartet, ob die Kläger in Revision gehen werden, steht noch nicht fest.
Autor:Oliver Borgwardt aus Dorsten |
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