Nächste Hebammen-Kündigung durch KKEL ist unwirksam - Wiedereröffnung der St. Barbara-Geburtshilfe ist das eigentliche Ziel der Kläger!

Der Gladbecker Rechtsanwalt vertritt einen Großteil der Hebammen, deren Arbeitsverträge die "KKEL" aufgrund der - nach wie vor umstrittenen - Schließung der Geburtshilfe-Abteilung im "St. Barbara-Hospital" gekündigt hat. | Foto: Archiv/STADTSPIEGEL Gladbeck
  • Der Gladbecker Rechtsanwalt vertritt einen Großteil der Hebammen, deren Arbeitsverträge die "KKEL" aufgrund der - nach wie vor umstrittenen - Schließung der Geburtshilfe-Abteilung im "St. Barbara-Hospital" gekündigt hat.
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Gladbeck. Die nächste Niederlage vor dem Gelsenkirchener Arbeitsgericht mussten jetzt die "Katholischen Kliniken Emscher-Lippe" (KKEL) hinnehmen: Im Zuge der Streitigkeiten um die Kündigung der im St. Barbara-Hospital tätigen Hebammen stellte das Arbeitsgericht in einem weiteren Fall die "Unwirksamkeit der Änderungskündigung" fest.

Geklagt hatte eine inzwischen 58 Jahre alte Hebamme, Mutter von drei Kindern. Mehr als 35 Jahre hatte die Klägerin bei "KKEL" gearbeitet, ehe sie Ende Dezember 2016 vin ihrer Arbeitspflicht freigestellt wurde. "Mit keinem Wort haben der Prozessbevollmächtigte der KKEL GmbH oder die Geschäftsführerin Manegold versucht, diese Freistellung zu rechtfertigen. Mit keinem Wort wurde meinen Ausführungen widersprochen, dass die Hebammen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise noch im Dezember freigestellt wurden, obwohl sie noch ein halbes Jahr Kündigungsfrist hatten," erläutert Rechtsanwalt Martin Löbbecke, der wieder die Interessen der Klägerin vertrat. "Auch in diesem Verfahren hat die KKEL keinerlei Abfindung angeboten, obwohl im Kammertermin sehr deutlich wurde, dass die Änderungskündigung nicht zu halten ist," so Löbbecke weiter.

Wieder kein Abfindungsangebot durch die KKEL

Allerdings mussten Löbbecke und seine Mandantin auch einen kleinen "Dämpfer" hinnehmen, denn der Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens wurde seitens des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen. "Dies ist nicht folgerichtig und wird von uns in der Berufungsinstanz angegriffen werden," kündigt Martin Löbbecke an. Löbbecke vermutet, dass das Arbeitsgericht die Zurückweisung des Antrages auf vorläufige Weiterbeschäftigung eventuell damit begründet, dass eine Weiterbeschäftigung für ein paar Monate wegen der damit verbundenen Kosten unzumutbar sei. Und zwar im Hinblick auf eine zweite Kündigungswelle zum 30. September 2017, die seitens der "KKEL" derzeit eingeleitet werde.

"Man hat auf Seiten der KKEL offenbar erkannt, dass die erste Kündigungswelle insgesamt nicht zu halten ist," glaubt Martin Löbbecke. "Für uns entscheidend ist das Urteile über die Unwirksamkeit der Kündigung. Die vorläufige Weiterbeschäftigung ist nicht das wesentliche Ziel des Verfahrens, sondern die dauerhafte Weiterbeschäftigung nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und damit die Wiedereröffnung der Geburtshilfeabteilung im St. Barbara-Hospital."

Und Löbbecke zeigt sich optimistisch, das Ziel der Wiederöffnung tatsächlich erreichen zu können: "Daran wird die KKEL nicht vorbeikommen, wenn die weiteren Kündigungen aus der ersten Kündigungswelle und die weiteren Kündigungen aus der zweiten Kündigungswelle demnächst, wie von uns erwartet, komplett für unwirksam erklärt werden!"

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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