Keine Einigung in Sicht bei Kündigungsstreit - Hebammen warten immer noch auf adäquate Lösung
Gladbeck.In dem Streit um die Kündigung der elf Hebammen des St. Barbara Hospitals kommt nun ein wenig Bewegung. Der sie vertretende Rechtsanwalt Martin Löbbecke, der sich auch schon im Vorfeld stark per Elterninitiative einsetzte, gab jetzt einige Details zum Stand der Dinge bekannt.
Es liegt mittlerweile eine erste Entscheidung zumindest von einer Verwaltungsbehörde zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen der Hebammen wegen Schließung der Geburtshilfeabteilung im St. Barbara Hospital Gladbeck vor.
Die Kündigung der ältesten Hebamme sei unabhängig von sonstigen Streitpunkten eindeutig unwirksam, da eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 30 vorliege und sie über eine Gleichstellung verfügt. Die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, weil nach § 85 SGB IX der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen müsse.
Trotz dieser Hinweise erfolgte bis heute weder eine Rücknahme der unwirksamen Kündigung, noch eine Aufnahme der Beschäftigung als Hebamme. Stattdessen beteuern die jeweiligen anwaltlichen Vertreter der Katholischen Krankenhäuser Emscher-Lippe (KKEL) GmbH, dass man sich in dieser Angelegenheit einigen wolle. Ein beziffertes Angebot erfolgte aber bis heute nicht.
In allen elf Kündigungsschutzverfahren haben mittlerweile Gütetermine vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen stattgefunden. Trotz der erheblichen Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigungen hat die KKEL GmbH bis heute keine Abfindung angeboten. Sie bietet ihren jahrzehntelang beschäftigten Hebammen keinerlei Abfindung an, sondern lediglich die Auszahlung der ersparten Gehälter bis zum Ende der Kündigungsfrist als Abfindung, falls die Hebammen sich noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigung suchen.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat weiterhin die Rechtsauffassung bestätigt, dass sämtliche Kündigungen der Hebammen unwirksam sind, weil alle über einen Sonderkündigungsschutz nach § 14 Abs. 5 AVR Caritas verfügen. Alle Hebammen sind nämlich über 40 Jahre alt und seit mehr als 15 Jahren bei der KKEL GmbH beschäftigt. In einer solchen Konstellation sind Kündigungen von Mitarbeitern mit diesem Sonderkündigungsschutz nur zulässig, wenn eine wesentliche Betriebseinschränkung vorliegt.
Eine wesentliche Betriebseinschränkung im Sinne der AVR Caritas hatte Landschaftsverband Westfalen-Lippe aber verneint, da von 1260 Beschäftigten der KKEL GmbH nur 11 gekündigt werden sollten.
Eine Einigung steht somit noch in weiter Ferne und wird wohl nur gerichtlich zu regeln sein. Es bleibt also spannend, nicht nur für die betroffenen Hebammen, sondern auch für die restlichen Mitarbeiter der KKEL. Denn durch die geplante Schließung des St. Josef Hospitals in Gelsenkirchen-Horst wächst die Unsicherheit bei allen Beschäftigten.
Autor:Lokalkompass Gladbeck aus Gladbeck |
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