Erste Arbeitsgerichts-Verhandlungen: "Etappensiege" für klagende St. Barbara-Hebammen

Trotz der Unterstützung durch die Gladbecker Bevölkerung konnten die betroffenen Hebammen die Schließung der Geburtshilfe-Abteilung im St. Barbara-Hospital nicht verhindern. Gegen den Verlust ihrer Arbeitsplätze aber klagen die Damen und konnten vor dem Arbeitsgericht bereits erste Erfolg verbuchen. | Foto: Braczko
  • Trotz der Unterstützung durch die Gladbecker Bevölkerung konnten die betroffenen Hebammen die Schließung der Geburtshilfe-Abteilung im St. Barbara-Hospital nicht verhindern. Gegen den Verlust ihrer Arbeitsplätze aber klagen die Damen und konnten vor dem Arbeitsgericht bereits erste Erfolg verbuchen.
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Gladbeck. Die - umstrittene - Schließung der Geburtshilfeabteilung im St. Barbara-Hospital und die damit verbundenen Kündigungen des Personals hat Folgen: Die betroffenen Hebammen haben durchweg Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und dort wurden vor wenigen Tagen die ersten fünf Klagen verhandelt.

"Es läuft!" zieht der Gladbecker Anwalt Martin Löbbecke, der die Klägerseite vertritt, eine erste Bilanz. Denn aus Sicht von Löbbecke hat das Arbeitsgericht durchweg gegen die "Katholischen Kliniken Emscher-Lippe" (KKEL) entschieden.

In einem Fall, so Löbbecke, könne die Klägerin nun ein Jahr früher Vollrente beziehen. Und das ohne finanzielle Verluste, denn die Rentennachteile würden durch Einmalzahlungen in die gesetzliche Zusatzversorgungskasse und auch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse ausgeglichen. Darüber hinaus müsse "KKEL" für den Zeitraum von sechs Monaten der Klägerin die Differenz zwischen Vollrente und Nettoarbeitsvergütung als Abfindung zahlen.

In zwei weiteren Verfahren hat die vorsitzende Arbeitsrichterin nach Angaben von Martin Löbbecke für den 8. Juni einen "Verkündungstermin" anberaumt. "Das Urteil kommt dann schriftlich," erläutert Löbbecke. "Nach dem Verhandlungsverlauf sieht es dort sehr gut für uns aus."

Weiter führt der Rechtbeistand der klagenden Hebammen aus, dass man in zwei weiteren Fällen "...mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung" ebenfalls einen Erfolg habe verbuchen könne. Allerdings sei der Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen worden, weshalb eine Vollstreckung des Richterspruchs aktuell nicht möglich sei. "Dies ist nicht folgerichtig und wird von uns in der Berufung angegriffen werden," kündigt Rechtsanwalt Löbbecke weitere Schritte an.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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