11:0 für die Hebammen im Rechtsstreit mit der KKEL- Einvernehmliche Lösung ist noch weit entfernt
Gladbeck. Gegen die erste Kündigungswelle aus Dezember 2016 hatten die 11 Gladbecker Hebammen gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt Martin Löbbecke geklagt. Alle 11 Verfahren wurden erfolgreich abgeschlossen.
In den Verfahren der beiden älteren Hebammen hatte man sich mit der KKEL GmbH auf einen vorzeitigen Renteneintritt geeinigt. Dabei werden sämtliche Nachteile des vorzeitigen Renteneintritts durch Einmalzahlungen in die deutsche Rentenversicherung und in die kirchliche Zusatzversorgungskasse ausgeglichen, ebenso wie die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und der bisherigen Vergütung bis zum Renteneintritt . Diese beiden Hebammen verabschieden sich dementsprechend erfolgreich mit vollem finanziellen Ausgleich in den vorzeitigen Ruhestand.
Die anderen neun gerichtlichen Verfahren endeten alle mit einem Urteil, in dem die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen festgestellt wurde.
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat die Unwirksamkeit der Kündigungen auf den Sonderkündigungsschutz nach §§ 14,15 AVR Caritas gestützt und sich mit den weiteren Gründen für die Kündigung gar nicht mehr auseinandergesetzt. Wenn nämlich eine Kündigung schon aus einem Grund unwirksam ist, kommt es auf die weiteren Streitpunkte für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an. Es steht demnach aktuell 11 : 0 für die Hebammen.
Die KKEL GmbH hat gegenüber ihrem Personalrat angekündigt, dass die Hebammen nunmehr bis zum 30.September 2017 weiter freigestellt bleiben und bezahlt werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen, weil angeblich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe.
Diese weitere Kündigungswelle ist nach Überzeugung von Martin Löbbecke aus verschiedenen Gründen ebenfalls nicht durchsetzbar. Auch bei der aktuell zweiten Kündigungswelle sind die Erfolgsaussichten allerdings recht gut.
Die Kammertermine zur Entscheidung dieser Rechtsstreite finden Ende Juli bis Anfang September 2017 statt. Der Rechtsanwalt rechnet daher noch vor dem Ende der Kündigungsfrist mit einer Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Kündigungswelle.
In einer derartigen Situation entspricht es den Grundsätzen der sozialen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern und einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Verhalten, eine Einigung mit den klagenden Arbeitnehmern zu versuchen.
Der Aufsichtsrat der KKEL GmbH hat aber der neuen Geschäftsführerin Manegold und dem Anwalt der KKEL GmbH Dr. Brenneis die Anweisung erteilt, keine Abfindungsbeträge anzubieten. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die KKEL GmbH nach Erlass der Urteile zur zweiten Kündigungswelle eine dritte Kündigungswelle versucht, oder ob der Geschäftsführung endlich erlaubt wird, eine Lösung am Verhandlungstisch zu finden.
Eine solche Lösung wird natürlich von Tag zu Tag teurer. Die verbleibenden neun Hebammen sind bereit, auch eine zweite, dritte und weitere Kündigungswellen zu überstehen. Es stellt sich hier allerdings die Frage, warum ausgerechnet ein kirchlicher Träger keine einvernehmlichen Lösungen sucht und jeglichen Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes verweigert.
Autor:Lokalkompass Gladbeck aus Gladbeck |
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