Waldbrandgefahr: Grillen im Wittringer Wald derzeit verboten
![Waldbrandgefahr: Wegen der sommerlichen Temperaturen ist das Grillen im Wittringer Wald derzeit komplett verboten. (Symbolbild)](https://media04.lokalkompass.de/article/2018/04/20/2/575652_L.jpg?1541039509)
- Waldbrandgefahr: Wegen der sommerlichen Temperaturen ist das Grillen im Wittringer Wald derzeit komplett verboten. (Symbolbild)
- hochgeladen von Oliver Borgwardt
Aufgrund der aktuellen Waldbrandgefahrenprognose der Gefährdungsstufe 4 von 5 ("hohe Gefahr") des Deutschen Wetterdienstes DWD für den Kreis Recklinghausen sperrt die Stadt Gladbeck die Grillplätze im Wittringer Wald. Eine Absperrung und Beschilderung weisen an den Grillplätzen auf das Verbot hin. Der Kommunale Ordnungsdienst wird in diesem Zeitraum die Einhaltung kontrollieren. Die Stadtverwaltung informiert, sobald die Grillplätze wieder freigegeben sind.
Der Grund liegt in der Witterung: Sommerliche Temperaturen im Frühjahr erhöhen auch im Kreis Recklinghausen die Wald- und Wiesenbrandgefahr. Durch die trockene Witterung und die starke Sonneneinstrahlung sind zusätzlich Heideflächen sowie Getreide- und Stoppelfelder gefährdet.
Da die Bäume in den Wäldern noch kein dichtes Laubkleid besitzen, kann die Sonne in den ersten Monaten des Jahres ungehindert bis auf den Waldboden scheinen. Dort befinden sich häufig trockene Pflanzenteile, Gräser, abgestorbene Äste oder Laub aus dem Vorjahr, die bei einfallendem Sonnenlicht leicht entflammen. Waldbrände entstehen daher meist als Bodenfeuer.
Vorsicht bei der Gartenarbeit
Vorsicht ist auch bei der Gartenarbeit zu Hause geboten: Besonders gefährdet sind die als Gartenbegrenzung angelegten Sträucher und Koniferen, die häufig durch das Abflammen von Unkraut auf Wegen in Brand geraten.
Um das Risiko der Feuergefahr in den Wäldern und auf den Wiesen zu verringern, ist es wichtig, Verhaltensregeln zu befolgen.
Rauchen verboten
Gemäß des Landesforstgesetzes NRW § 47 ist es nicht zulässig, im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Metern vom Waldrand entfernt ein offenes Feuer anzuzünden sowie einen Grill zu benutzen. Darüber hinaus ist es untersagt, leicht entzündliche Stoffe zu lagern. Ausnahmen gelten nur bei von der Forstbehörde genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlagen. Grundsätzlich darf im Wald in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober nicht geraucht werden.
(Mit Material des Kreis RE)
Autor:Oliver Borgwardt aus Dorsten |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.