Versicherung: Advent, Advent, das Kränzlein brennt

Weihnachtliche Erleuchtung ist nicht immer willkommen. (Symbolbild: DSH)
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  • hochgeladen von Oliver Borgwardt

Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer keine Hausrat- oder  Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte, die solche Policen im  Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite.

„Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wieviel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“ Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen ein:

• Hausratversicherung:
Weihnachtsbaum, Adventskranz undAdventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.

• Wohngebäudeversicherung:
Steht das Haus in Flammen oderwird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.

• Private Haftpflichtversicherung:
Wer als Partygast Geschirr,Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben.
Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beimZündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.

• Private Unfallversicherung:
Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.

• Kraftfahrzeugversicherung:
Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.

• Verträge studieren:
Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, umzu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird die Regulierung durch den Versicherer riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.

Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in 23 ihrer örtlichen Beratungsstellen eine Schadensfallberatung. Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall.

(Mit Material der VBZ)

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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