Unverzichtbar: Die Vorsorgevollmacht

Christoph Witzke, Apotheker aus Gladbeck: "Eine Vorsorgevollmacht ist unverzichtbar!". | Foto: Archiv: STADTSPIEGEL Gladbeck
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Gladbeck. Die "Vorsorgevollmacht" gehört inzwischen zu den wichtigsten Dokumenten, über die auch jeder Gladbecker verfügen sollte. Doch gibt es immer noch viele Bürger, die sich mit dem Thema schwer tun.

Zum Thema "Vorsorgevollmacht" beantwortet der Gladbecker Apotheker Christoph Witzke nachfolgend die zehn wichtigsten Fragen:

Für welche Fälle benötige ich eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Aussteller eine Person dazu, stellvertretend in seinem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn der Aussteller selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Mensch im Koma liegt oder an einer Demenz erkrankt ist. Entsprechend den Wünschen des Ausstellers kann der Bevollmächtigte Sie zum Beispiel gegenüber Behörden vertreten, eventuell vorhandes Vermögen verwalten und/oder in Gesundheitsfragen Entscheidungen treffen. Wer eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchte, muss allerdings volljährig und und uneingeschränkt geschäftsfähig sein.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht besitze?

Wenn Personen nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind, können Familienangehörige sie nicht ohne weiteres vertreten. Stattdessen leitet in diesem Fall das zuständige Gericht ein Verfahren ein, um einen gesetzlichen Betreuer zu bestimmen. Behördengänge, Bankangelegenheiten – das alles muss unter Umständen warten, bis ein Bevollmächtigter gefunden ist. Mit der Vorsorgevollmacht wird für solche Fälle eine Lösung geschaffen und vermeiden, dass es zu Verzögerungen kommt.

Wie suche ich den richtigen Bevollmächtigten aus?

Ausgewählt werden sollte eine Person, der der Aussteller vollumfassend vertrauen kann. Vorab sollte mit dem Betreffenden geklärt werden, ob er sich als Bevollmächtigten einsetzen lassen möchte, und besprechen werden sollte auch, was für Wünsche und Vorstellungen vorliegen. Zu beachten ist außerdem, dass der Bevollmächtigte nach Möglichkeit vor Ort gut erreichbar sein sollte. Jemand, der mehrere hundert Kilometer entfernt wohnt, ist deshalb als Bevollmächtigter weniger geeignet.

Was muss eine Vorsorgevollmacht enthalten?

Eine Vorsorgevollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, da dies oft als Beleg verlangt wird. Sie sollte Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfassers enthalten, ebenso Name, Anschrift und Telefonnummer des Bevollmächtigten. Zu versehen ist das Dokument außerdem mit Unterschrift, Ort und Datum. Sinnvoll ist, dass auch der Bevollmächtigte unterschreibt – rein rechtlich ist das aber nicht zwingend notwendig. Unter Umständen kann eine notarielle Beurkundung oder aber zumindest eine Bestätigung der Unterschrift sinnvoll sein – zum Beispiel, wenn der Bevollmächtigte Bankgeschäfte oder gar Immobilienverkäufe tätigen können soll. Eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht kann beim Bundesjustizministerium herunterladen werden. In dem Text sollte dann so ausführlich wie möglich beschrieben werden, bei welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte aktiv werden darf. Also zum Beispiel:
· Wohnung: Darf er Mietverträge kündigen, den Haushalt auflösen, den Aufenthalt des Ausstellers bestimmen?
· Gesundheit: Darf er alle gesundheitlich relevanten Entscheidungen für den Aussteller übernehmen, Krankenunterlagen einsehen und freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen, wenn das dem eigenen Wohlbefinden dient? Letzteres bezieht sich etwa auf die Unterbringung in einem Heim.
· Behörden: Darf er den Aussteller gegenüber Ämtern, Versicherungen und Gerichten vertreten, die Post entgegennehmen?
· Vermögen: Darf er das Vermögen verwalten und dabei alle erforderlichen Rechtsgeschäfte eingehen? Darf er den Aussteller gegenüber Kreditinstituten vertreten?

Kann ich mehrere Bevollmächtigte angeben?

Prinzipiell ja. zum Beispiel also für jeden Bereich verschiedene Menschen festlegen, die sich um die Belange des Ausstellers kümmern. Der eine ist dann für gesundheitliche Fragen zuständig, ein anderer kümmert sich um Finanzielles. Festgelegt werden kann auch, dass mehrere Personen nur gemeinsam entscheiden dürfen. Das führt in der Praxis aber häufig zu Unstimmigkeiten. Wenn es also keinen triftigen Grund dazu gibt, ist es in der Regel besser, nur einen Stellvertreter zu bestimmen.

Wo bewahre ich die Vorsorgevollmacht am besten auf?

Eine Vorsorgevollmacht muss im Bedarfsfall schnell auffindbar sein. Am besten den Aufbewahrungsort auf ein Hinweiskärtchen schreiben, das immer im Portemonnaie mitgeführt wird. Hinterlegt werden sollte die Vorsorgevollmacht bei sich zu Hause oder bei einer dritten Person, die das Dokument gegebenenfalls an die Person überreicht, die als Stellvertreter benannt ist. Nicht hinterlegt werden sollte die Vollmacht beim Bevollmächtigten selbst, denn möchte man die Vorsorgevollmacht noch einmal ändern, besteht durchaus die Gefahr, dass der Bevollmächtigte sie zurückhält.

Wann ist eine Beglaubigung vom Notar sinnvoll?

Eine Vorsorgevollmacht ist in der Regel auch ohne notarielle Form gültig. Diese ist nur für bestimmte Angelegenheiten notwendig: Wenn der Bevollmächtige Immobilien verkaufen oder verwalten oder einen Darlehensvertrag aufnehmen soll.

Gilt eine Vorsorgevollmacht auch für Banken?

Viele Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nicht ohne Weiteres. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, ist es ratsam, rechtzeitig bei der eigenen Bank nachzufragen, ob sie die Vorsorgevollmacht anerkennt. Falls ja, sollte man sich das am besten vom Mitarbeiter schriftlich bestätigen. Andernfalls sind die Vorgaben der Bank erfüllen. Diese haben häufig eigene Formulare, mit denen ein Kunde bei ihnen einen Bevollmächtigten einsetzen kann.

Ich habe eine Vorsorgevollmacht – benötige ich dann noch eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung?

Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer den Aussteller in welchen Bereichen vertreten darf, wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen kann. Eine Patientenverfügung dagegen regelt, welche gesundheitlichen Maßnahmen in einem solchen Fall gewünscht werden. Sie ist eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht, kann aber durchaus auch in einem gemeinsamen Dokument zusammenfassen werden. Eine Betreuungsverfügung zu hinterlegen kann ebenfalls ratsam sein. Bei dieser wird dem Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter für den Fall vor,geschlagen dass der Aussteller seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das kann zum Beispiel der Vorsorge-Bevollmächtiger sein. Die Betreuungsverfügung ist eine nützliche Absicherung, falls in der Vorsorgevollmacht nicht alles bedacht haben.
Was passiert, wenn der Bevollmächtigte nicht in meinem Sinne handelt?
Handelt die Vertrauensperson nicht nach den festgelegten Wünschen, kann ein Angehöriger, der Zweifel am Bevollmächtigten hat, diese dem zuständigen Gericht mitteilen. Dieses setzt daraufhin gegebenenfalls einen Kontrollbetreuer ein. Kommt dieser bei einer Überprüfung zum Schluss, dass der Stellvertreter den Vereinbarungen tatsächlich nicht nachkommt, kann dieser von seiner Aufgabe entbunden werden. Das Gericht leitet dann ein Betreuungsverfahren ein, nach dem möglicherweise ein gesetzlicher Betreuer bestimmt wird – also so, als wäre zuvor keine Vorsorgevollmacht erstellt worden.

Christoph Witzke, Apotheker aus Gladbeck: "Eine Vorsorgevollmacht ist unverzichtbar!".

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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