Tipp der Woche zum Umgang mit dem JobCenter
Privatkredit kann Hartz IV kosten
Kann nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass eine Überweisung eines Freundes ein Darlehen ist, müssen bereits gezahlte Hartz IV-Leistungen zurück gezahlt werden
27.03.2013
Ein Privatkredit unter Freunden kann die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II bedeuteten. Diese Erfahrung musste eine Hartz IV Betroffene nun vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg machen. Zwar wird ein Darlehen nicht auf das ALG II als Einkommen angerechnet, jedoch muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn Schenkungen, die nicht zweckgebunden sind, gelten als Einkommen.
Im vorliegenden Fall verlangte das Jobcenter die Vorlage der Kontoauszüge. Dabei stellte die Behörde fest, dass die Klägerin über mehrere Monate hinweg von einem Freund insgesamt über 4000 Euro per Überweisung erhalten hatte. Daraufhin forderte das Jobcenter rund 2.900 Euro bereits gezahlte ALG II-Leistungen von der Betroffenen zurück. Gegen die Forderung legte die Frau zunächst Widerspruch und dann Klage ein. Die Vorinstanz hatte bereits geurteilt, dass die Frau nicht eindeutig nachweisen könne, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handelt. Zwar müssen Kredite unter Freunden nicht die Bedingungen einer Bank vertraglich erfüllen, jedoch muss in geeigneter Form erkennbar sein, dass es sich um einen Kredit handelt, der zurück gezahlt werden muss.
Privatkredit war nicht glaubhaft
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte nun die Rechtsauffassung des Sozialgerichtes (Aktenzeichen: S 4 AS 4957/11). Die Klägerin könne keinen Darlehensvertrag vorgelegt. Zudem habe die Klägerin nicht glaubhaft darstellen können, dass es sich um einen Kredit handelt. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin aufgrund ihrer Lebenssituation nicht in der Lage sein könne, die Summe zurückzuzahlen. Somit verurteilte das Gericht zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes II.
Tipp: Bei Krediten unter Freunden sollte immer ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Denn das Gericht betonte: Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Diese genannten Punkte sollten daher unbedingt beachtet werden. Auch ist es wichtig, dass der Darlehensgeber als Zeuge eindeutig bestätigen kann, dass es sich bei der Überweisung um ein Darlehen mit Rückzahlungspflicht handelt. (wm)
Quelle: Gegen Hartz IV
Hinweis: Aus gegebenen Anlass darf ich darauf hinweisen,dass diese Auszüge aus diversen Internetplattformen, lediglich der Information dienen und nicht Zwingend der Meinung unseres Beratungsteams entsprechen müssen.
Autor:Rene' Potratz aus Gladbeck |
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