Weitgehende Einschränkungen für alle Bürger in vielen Bereichen
So setzt Gladbeck die "Notbremse" um
Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit der „Bundes-Notbremse“ ist auch in Gladbeck seit Samstag, 24. April, um 0 Uhr in Kraft. Denn in Kreisen und kreisfreien Städten sind ab einer Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen bundeseinheitliche Maßnahmen vorgesehen, um die Infektionszahlen zu senken.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nun auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht hinzugerechnet. Es gibt zudem eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr, die durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) und die Polizei kontrolliert wird. Dabei werden Jogger und Spaziergänger von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst, soweit sie vor 24 Uhr allein unterwegs sind.
Handel
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen von Bund und Land sind die Allgemeinverfügungen des Kreises zum Einkaufen mit Testoption und zu den Schulen aufgehoben. Für den Einzelhandel des täglichen Bedarfs gelten jetzt begrenzte Kundenzahlen je nach Größe des Geschäftes. Der übrige Einzelhandel darf bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping mit tagesaktuellem Schnelltest anbieten, bei höheren Inzidenzen bleiben die Geschäfte geschlossen und es wird lediglich „Click & Collect“ möglich sein. Körpernahe Dienstleistungen, wie medizinische und ähnliche Dienstleistungen, bleiben mit FFP2-Maske erlaubt, ebenso sowie Friseurbesuch und Fußpflege, wobei hier aber zusätzlich ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich ist. Gastronomie (ausgenommen Abhol- und Lieferservice), Kultur- und Freizeitangebote bleiben ebenfalls geschlossen bleiben oder stehen nur eingeschränkt zur Verfügung.
Schulen/Kitas
Dabei gibt es auch bei städtischen Angeboten weitere Einschränkungen: Für Schulen und die Kindertagesbetreuung wurde ein neuer Grenzwert eingeführt. Bei Überschreitung einer Inzidenz von 165 sind Schulen und Kitas zu schließen. Dabei überlässt es der Bund den Ländern, die Notbetreuung in Kitas und Schulen zu regeln. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 bleiben Schulen im Distanzunterricht, Kindertageseinrichtungen sollen auch in NRW in die „Bedarfsorientierte Notbetreuung“ wechseln. Ab Montag, 26. April, gelten dann auch in Gladbeck neue Rahmenbedingungen für eine Kinderbetreuung. Im Rahmen der Notbetreuung sollen dann nur noch Kinder im Rahmen von Gründen des Kinderschutzes und Hilfen zur Erziehung, besondere Härtefälle, Kinder in belasteten Lebenslagen, Kinder mit Behinderungen, Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung und Kinder, die von den Eltern nicht betreut werden können.
Kulturelle Einrichtungen:
Das Museum und das Archiv bleiben ab sofort geschlossen. Das Bauaktenarchiv bietet für dringend benötigte Unterlagen einen Kopierservice an. Anfragen können unter Tel. 02043-992545 oder per E-Mail an annette.zurek-pottebaum@stadt-gladbeck.de gestellt werden. Die Volkshochschule bietet in Präsenz ausschließlich die Schulabschlusslehrgänge an. Ein Corona-Test zwei Mal pro Woche ist für
Schüler und Lehrer Pflicht. Die digitalen Angebote der VHS können weiterhin genutzt werden.
Die Stadtbücherei schließt ab sofort ihre Türen für Besucher, der Bücherbus bleibt in der Garage. Der Bestell- und Abholservice für Medien kann jedoch weiterhin genutzt werden. Nach vorheriger Terminvereinbarung können die Medien von Dienstag bis Freitag von 10 bis 16 Uhr dann in der Stadtbücherei abgeholt werden. Die Abgabefrist für alle fälligen Medien wird automatisch bis mindestens Ende Mai verlängert. In der Schließungszeit entstehen keine Versäumnisgebühren. Die Gültigkeitsdauer der Büchereiausweise ist ebenfalls bis mindestens Ende Mai verlängert, damit die Nutzung der Onleihe weiterhin für alle Leser gewährleistet ist. Der Bestell- und Abholservice ist erreichbar: per Mail an Stadtbuecherei@stadt-gladbeck.de oder unter Tel. 02043-992658.
Sport
Durch die Corona-Notbremse ergeben sich, neben den Einschränkungen durch die bereits bestehende CoronaSchVO des Landes NRW für den Sport ebenfalls weitere Beschränkungen:
Kontaktloser Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Sportanlagen bleiben weiterhin für die Öffentlichkeit geschlossen. Fünf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen müssen 24 Stunden vor Ausübung des Sportes ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Bäder müssen geschlossen werden, wodurch keine Anfänger- und Kinderschwimmkurse mehr angeboten werden können. Berufssportler und Leistungssportler, die dem Bundes- oder Landeskader angehören, dürfen ihren Sport weiter unter Beachtung der Hygieneschutzkonzepte ausüben.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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