Rote Karte für „Top-Zuschlag“ bei Pfändungskonto

Die Verbraucherzentrale rät unzulässige Zusatzentgelte zurückzufordern. | Foto: Michael Grabscheit  / pixelio.de
  • Die Verbraucherzentrale rät unzulässige Zusatzentgelte zurückzufordern.
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Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, muss keine höheren Kontoführungsentgelte zahlen – so hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) jetzt entschieden.

Damit haben die Richter dem von einigen Banken und Sparkassen verlangten „Top-Zuschlag“ für dieses Konto die rote Karte gezeigt. Für das im Juli 2010 eingeführte Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet.
„Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof den P-Konto-Zusatzgebühren jetzt nicht nur einen Riegel vorgeschoben. Vielmehr können P-Konto-Inhaber bereits gezahlte überhöhte Entgelte zurückfordern“, so Anette Abraham von der Beratungsstelle Bottop der Verbraucherzentrale NRW.
Dabei gibt sie mit einem Musterbrief (www.vz-nrw.de/p-konto-erstattung) und den folgenden Tipps Hilfestellungen an die Hand:

Rückzahlung einfordern

Bank oder Sparkasse sollten schriftlich aufgefordert werden, die unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile wieder zurückzuzahlen. Dabei hilft der Musterbrief, der im Internet (www.vz-nrw.de/p-konto-erstattung) sowie in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist. Adressen unter
www.vz-nrw.de/beratungsstellen. Hier gibt es auch Beratung und Unterstützung, falls es Probleme bei der Erstattung gibt.

Anstieg der Kosten dokumentieren

Um Ansprüche zu untermauern, sollte durch Kontoauszüge dokumentiert werden, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat. Ausreichend ist es, wenn ein Kontoauszug vor und einer nach der Anhebung dem Rückforderungsschreiben an Bank oder Sparkasse beigelegt wird. Alternativ kann die Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt, als Nachweis genutzt werden.

Gesetzliche Pflicht

Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen. Kunden können bei ihrer Bank beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Kontoführungskosten für das P-Konto an denen des normalen Gehaltskontos orientieren. Dies hat der Bundesgerichtshof nun noch einmal bestätigt. Weil das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, rechtfertigt die bloße Umwandlung keine Erhöhung des Entgelts.

Foto: www.pixelio.de

Autor:

Christian Gensheimer aus Essen-Nord

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