Ohne "P-Konto" ist die "Knete" weg

Zum 1. Januar 2012 tritt die gesetzliche Neuregelung „Pfändungsschutz für Kontoguthaben“ endgültig in Kraft. Gladbecker Betroffene, die bis dahin ihr Girokonto nicht in ein „P-Konto“ umgewandelt haben, droht dann Ungemacht, denn ohne Umwandlung ist eine komplette Pfändung des Kontoguthabens möglich.
  • Zum 1. Januar 2012 tritt die gesetzliche Neuregelung „Pfändungsschutz für Kontoguthaben“ endgültig in Kraft. Gladbecker Betroffene, die bis dahin ihr Girokonto nicht in ein „P-Konto“ umgewandelt haben, droht dann Ungemacht, denn ohne Umwandlung ist eine komplette Pfändung des Kontoguthabens möglich.
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Gladbeck. Die Chefetage der Sparkasse Gladbeck schlägt Alarm: Der Start ins Jahr 2012 könnte für viele Gladbecker mit jeder Menge Ärger und ohne einen Cent Bargeld ziemlich daneben gehen: Der weiterhin existierende „Pfändungsschutz“ für Kontoguthaben wird ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem so genannten „Pfändungsschutz-Konto“, kurz auch als „P-Konto“, gewährt.

Durchschnittlich 1200 Kontopfändungen zählt die Sparkasse Gladbeck pro Jahr. Und die Verantwortichen haben auf die Gesetzesreform, die schon eigentlich seit dem 1. Juli 2010 gilt, reagiert. Denn die Übergangsfrist endet unwiderruflich in gut zwei Wochen und von der gesetzlichen Neuregelung sind allein bei der Sparkasse knapp 1200 Girokonto-Inhaber, Einzelpersonen und Familien, betroffen. Im März 2011 ging ein erstes Informationsschreiben an die Girokonto-Inhaber raus, deren Konto mit Pfändungen belastet werden. Es folgten weitere Infobriefe, doch bislang haben erst 800 der Betroffenen das angesprochene „P-Konto“ einrichten lassen. „Knapp 400 Kunden haben sich schlicht und einfach nicht gemeldet“, zeigt Sparkassendirektor Walter Pietzka wenig Verständnis für die Untätigkeit der Betroffenen. Und Pietzka schätzt, dass es allein in Gladbeck rund 600 Kontoinhaber gibt, für die es zum Jahresbeginn „ein böses Erwachen“ gibt.

„Nur für P-Konten gilt der notwendige Pfändungsschutz von Guthaben auf einem Girokonto, welches nach einem rechtskräftigen Urteil oder einem gerichtlichen Vollstreckungsbescheid durch den Gläubiger gepfändet werden könnte“, erläutert Walter Pietzka.

Der Gesetzgeber hat den Betroffenen eine einhalbjährige Übergangsregelung eingeräumt, wonach alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht, also ohne „P-Konto“, in Anspruch genmmen werden konnte. Doch die „Schonfrist“ ist nun vorbei. Dies bedeutet, dass auch der gesetzliche Verrechnungssschutz für Sozialleistungen (zum Beispiel Rente, Arbeitslosengeld II und Kindergeld) ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf den „P-Konten“ gewährt wird.

Zum 1. Januar 2012 verlieren demnach alle bisherigen gerichtlichen Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als „P-Konto“ geführt werden, ihre Wirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass die Forderungen von Gläubigern sogleich zum Monatsbeginn abgezogen werden. „Bis auf den letzten Cent, den ein Konto hergibt“, betont Gerhard Besell, bei der Sparkasse Teamleiter für den Bereich „Kreditconsulting“, vormals auch als „Rechtsabteilung“ bekannt. „Daher sollten betroffene Kunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung rechtzeitig vor dem Jaheswechsel die Umstellung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen. Jeder Kunde hat, unabhängig vom Kreditinstitut, bei dem das Girokonto geführt wird, ein
Recht auf Umwandlung seines Kontos.“

Der automatische Pfändungsschutz auf dem „P-Konto“ beträgt pro Monat übrigens 1.028,89 Euro, sofern dieser Grundfreibeitrag überhaupt auf dem Konto vorhanden ist. Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist je nach Lebenssituation möglich, zum Beispiel bei einer Unterhaltspflicht für Ehegatten oder Kinder. Für die Beantragung einer Erhöhung ist bei der Sparkasse beziehungsweise Bank eine Bescheinigung vorzulegen, mit der Unterhaltsverpflichtungen oder auch der Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachgewiesen werden. Der neue Pfändungsschutz beginnt übrigens mit dem Tag der Antragstellung auf Einrichtung eines „P-Kontos“. Wer also erst am 5. Januar 2012 den Weg zur Sparkasse findet „blickt in die Röhre“, hält die Auszüge eines leer geräumten Kontos in der Hand.

Betroffene Sparkassen-Kunden sollten sich aufgrund der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit nun möglichst umgehend in der Sparkassen-Hauptstelle oder einer der Filialen melden. Dort sind die Vordrucke zur Einrichtung eines „P-Kontos“ erhältlich und natürlich auch weitere Info-Broschüren. Auch über die Internet-Seiten der Sparkasse können die Antrags-Formulare heruntergeladen werden. Natürlich stehen zudem die Sparkassen-Mitarbeiter Ratsuchenden als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Umwandlung eines Girokontos in ein „P-Konto“ ist, darauf macht die Sparkasse nochmals ausdrücklich aufmerksam, nur dann erforderlich, wenn es bereits rechtskräftige Pfändungsbescheide gibt oder Pfändungen in absehbarer Zeit drohen. „Die übrigen Kunden sind von der Gesetzesänderung in keinster Weise betroffen“, versichert Walter Pietzka.

Im Gegensatz zu anderen Sparkassen und Banken wird die Sparkasse Gladbeck die Einrichtung eines „P-Kontos“ übrigens nicht mit einer Gebühr belegen. Auch die Führung eines „P-Kontos“ wird nicht zu höheren Gebühren führen. „Wir haben beschlossen, die P-Konten wie ganz übliche Girokonten zu führen,“ versichert Walter Pietzka.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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