Neues Gesetz: Meldepflicht für neue Messgeräte und Zähler
Schon am 25. Juli 2013 beschlossen trat zum 1. Januar 2015 das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft. Ein Gesetz, für das sich wohl auch die meisten Gladbecker Haus- und Wohnungseigentümer wohl eher nicht interessiert haben, von dessen Inhalt dieser Personenkreis aber betroffen ist.
Daher weist nun der „Verband Wohneigentum NRW“ (Sitz Dortmund) ausdrücklich auf die Auswirkungen des neuen Gesetzes hin. Denn nach Paragraph 32 des „MessEG“ müssen ab sofort alle neuen als auch erneuerten Messgeräte an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden.
Ausnahmeregel für Altgeräte
Im Sinne des genannten Gesetzes sind mit Zähler unter anderem Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler und auch Gaszähler gemeint. Die Meldepflicht besteht für die Geräte, die nach dem 1. Januar 2015 erstmals eingebaut beziehungsweise ausgetauscht wurden. Die Anzeigepflicht gilt nur für diese Zähler, da ältere Geräte, zum Beispiel auch Heizkostenverteiler, ausdrücklich von der Pflicht ausgenommen sind, da es sich dabei im Sinne des Eichgesetzes nicht um geeichte Messgeräte handelt.
Der Meldepflicht nachkommen müssen Haus- und Wohnungseigentümer innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme des neuen Zählers. Die Adresse der zuständigen Landesbehörde sowie ein entsprechendes Online-Anmeldeverfahren sind auf der Website www.eichamt.de hinterlegt. Dort findet man darüber hinaus auch PDF-Dateien des Infoblattes „Anzeigenpflicht“, der Übersicht „Anwendungsbereich und Ausnahmen“ sowie des Infoblattes „Kennzeichnung“.
Gesetzgeber droht mit Bußgeldern
Der „Verband Wohneigentum NRW“ weist in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass Messgeräte, deren Eichung abgelaufen ist, für die Nebenkostenabrechnung gegenüber einem Mieter nicht verwendet werden dürfen. Daher, so der Verband, müsse ein Hauseigentümer bei der Nebenkostenabrechnung prüfen, ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind.
Für Eigentümer, die trotzdem nicht mehr geeichte Zähler verwenden oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 32 MessEG verstoßen, behält sich der Gesetzgeber die Verhängung von Bußgeldern vor.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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