Auch ab 1. Juli ist "Nachlass kein Muss"
Mehrwertsteuer sinkt - was muss man beachten?

Deutschland sucht – den Taschenrechner! Denn wenn der Bundestag zustimmt und die Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2020 wie geplant sinkt, halten nicht nur Preisfüchse Ausschau, ob und wie der Nachlass an den Kunden weitergegeben wird. | Foto: (Symbolfoto)
3Bilder
  • Deutschland sucht – den Taschenrechner! Denn wenn der Bundestag zustimmt und die Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2020 wie geplant sinkt, halten nicht nur Preisfüchse Ausschau, ob und wie der Nachlass an den Kunden weitergegeben wird.
  • Foto: (Symbolfoto)
  • hochgeladen von Oliver Borgwardt

Wenn die Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2020 wie geplant sinkt, halten nicht nur Preisfüchse Ausschau, ob und wie der Nachlass an den Kunden weitergegeben wird. „Der Steuerrabatt aus dem Konjunkturpaket winkt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020, wenn eine Ware in dieser Zeitspanne geliefert oder eine Leistung vollständig erbracht wird“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Während der allgemeine Mehrwertsteuersatz für Fernseher, Handwerkerreparaturen oder beim Autokauf von 19 Prozent auf 16 Prozent sinkt, werden bei den Dingen des täglichen Lebens wie
Butter, Bier und Brot nur 5 statt bisher 7 Prozent fällig.

Allerdings: Der Nachlass ist kein Muss. „Es steht Händlern und Unternehmen frei, schon vor dem 1. Juli Nachlässe zu gewähren oder im Rahmen von Rabattaktionen ‚gar die ganze Mehrwertsteuer zu schenken‘. Auch könnten sie Rabatte über den Jahreswechsel hinaus einräumen. Andererseits können Kunden nicht darauf pochen, dass Händler bei jedem Endpreis nachvollziehbar den aktuellen Mehrwertsteuersatz in Abzug bringen“, bringt die Verbraucherzentrale NRW die Rechnung mit vielen Unbekannten auf den Punkt.

Als Spickzettel für Einkauf, Verträge und Rechnungen gibt sie die folgenden Tipps mit auf den Weg:

                                                                                                                        
• Nachlass kein Muss:
Im Rahmen der üblichenPreisgestaltung steht es Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden frei, ihre Preise beizubehalten und dadurch ihre Gewinnspanne zu erhöhen. Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass Kunden der Endpreis von Fernseher, Friseurbesuch oder Fischbrötchen inklusive aller Steuern und Nebenkosten angegeben werden muss. Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, können Verbraucher überhaupt
kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wird.

Auf keinen Fall darf der Kunde Rechnungen selbstständig mit Hinweis auf den reduzierten Mehrwertsteuersatz pauschal um 3 Prozent kürzen! Denn der Mehrwertsteuersatz für Auto oder Küche fällt zwar von 19 auf 16 Prozent – mathematisch entspricht das aber nicht einem Rabatt
von 3 Prozent, sondern nur von rund 2,5 Prozent. Bei Dingen des täglichen Lebens mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz entspricht die Mehrwertsteuersenkung von 7 auf 5 Prozent rechnerisch einem
Minus von nicht ganz 1,9 Prozent. Außerdem: Wer Forderungen einseitig kürzt, gerät unter Umständen automatisch in Verzug.

• Pauschale Rabatte möglich:
Händler und Anbieter von Dienstleistungen müssen die Preisauszeichnung in sämtlichen Regalen oder auf Aushängen nicht in der Nacht zum 1. Juli 2020 auf einen Schlag ändern, wenn sie die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben wollen. Sie können während der befristeten
sechsmonatigen Mehrwertsteuersenkung auch Rabatte an der Kasse gewähren. Also wie bei Rabattaktionen 2,5 beziehungsweise 1,9 Prozent auf alles „auspreisen“. Dabei kann der Händler auch frei entscheiden, ob das fürs gesamte Sortiment oder nur für bestimmte Produkte oder Warengruppen gelten soll.

Auch beim Autokauf – das Datum der Lieferung ist in der Regel entscheidend, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. | Foto: (Symbolfoto)
  • Auch beim Autokauf – das Datum der Lieferung ist in der Regel entscheidend, welcher Mehrwertsteuersatz gilt.
  • Foto: (Symbolfoto)
  • hochgeladen von Oliver Borgwardt

• Lieferzeitpunkt sticht:
Ob bei der Handwerkerrechnung, bei Bestellungen im Internet oder beim Autokauf – das Datum der
Lieferung oder der erbrachten Leistung ist in der Regel entscheidend, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. Wird die Lieferung verschickt, gilt das Versanddatum. Hat der Kunde zum Beispiel bereits im Februar ein Angebot zur Badrenovierung eingeholt, die dann zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, darf in der Rechnung nur die 16-prozentige Mehrwertsteuer zugrunde gelegt werden.

Dass im Kostenvoranschlag noch 19 Prozent angesetzt wurden ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der Rechnung. Denn auch wenn der Handwerker diese erst im Jahr 2021 schickt, wenn wieder die 19-Prozent-Marke gilt, ist der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz zum Zeitraum der Leistung Messlatte für die Berechnung. Das gilt auch für Teilleistungen: Sind bei der Badrenovierung beispielsweise der Heizkörperaustausch, das Verfliesen und die Neuinstallation der Badobjekte als Teilleistungen vereinbart, wird der gültige Mehrwertsteuersatz bei Abschluss der jeweiligen Arbeiten berechnet. Entscheidend ist also, wann die Teilleistungen ausgeführt wurden.

Etwas anderes gilt, wenn ein Festpreis vereinbart ist: Bei einem Bruttopreis, der ja die Mehrwertsteuer einschließt, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Summe – unabhängig vom aktuell geltenden Mehrwertsteuersatz. Außerdem: Regelungen zur Mehrwertsteuerberechnung etwa beim Fahrkartenkauf oder bei Zeitungsabonnements sind zurzeit noch in Arbeit.

Auch wenn derHandwerker eine Rechnung erst im Jahr 2021 schickt, wenn wieder die 19-Prozent-Marke gilt, ist der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz zum Zeitraum der Leistung Messlatte für die Berechnung. | Foto: (Symbolbild)
  • Auch wenn derHandwerker eine Rechnung erst im Jahr 2021 schickt, wenn wieder die 19-Prozent-Marke gilt, ist der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz zum Zeitraum der Leistung Messlatte für die Berechnung.
  • Foto: (Symbolbild)
  • hochgeladen von Oliver Borgwardt

• Bei Anzahlungen im Plus:
Wurden beim Kauf von Küche oder Auto vor dem 1. Juli 2020 Anzahlungen geleistet, muss bei der
Endrechnung für nach diesem Zeitpunkt gelieferte Ware die Besteuerung zum reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent erfolgen. Die Rechnung ist entsprechend zu korrigieren, weil der
Zeitraum der Leistung maßgeblich ist. Was bedeutet, dass der Kunde mit der geleisteten Anzahlung bereits einen höheren Anteil an der Gesamtsumme bezahlt hat. Auch das gilt aber nur dann, wenn kein Festpreis vereinbart, sondern der Nettopreis plus Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

• Rechnungen für Strom und Gas:
Auch Energieversorgermüssen für die Zeit von Juli bis Dezember die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Fürs Verfahren hierbei gilt, was die Unternehmen im Kleingedruckten ihrer Strom oder Gaslieferverträge vereinbart haben. So sehen einige in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Änderungen bei der Umsatzsteuer ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden. Andere treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern
behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil wie etwa die EEGUmlage. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – was bedeutet, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat und zu einem günstigeren Versorger wechseln kann.

Den reduzierten Umsatzsteuersatz müssen Strom- und Gasversorgernicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen des Kunden, wohl aber in dessen Jahresabrechnung berücksichtigen. Wie dabei
gerechnet wird, entscheidet sich wieder im Kleingedruckten: Sieht der Vertrag vor, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, muss der Anbieter den Energieverbrauch in der Schlussrechnung aufteilen und für Juli bis Dezember 2020 anteilig die 16-prozentige, für die übrigen Monate die 19-prozentige Mehrwertsteuer ansetzen.

Die Verbraucherzentrale NRW rät, den Strom- und Gaszähler zum 30. Juni 2020 abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto vom Zählerstand per E-Mail an den Versorger zu schicken. Denn liegen
keine Werte vor, wird der Verbrauch geschätzt.

Erlauben die Geschäftsbedingungen keine zeitanteilige Berechnung, muss der Versorger in Schlussrechnungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 gestellt werden, die 16-prozentige Mehrwertsteuer auf den Gesamtnettobetrag berücksichtigen. Unerheblich ist dann, dass in den Bezugszeitraum auch Monate mit einem höherenUmsatzsteuersatz fallen. Weil die Einzelheiten dazu derzeit noch unklar sind, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW auch hier, Strom- und Gaszähler zum 30. Juni 2020 abzulesen und zu Beweiszwecken im Foto festzuhalten.

• Versicherungsverträge außen vor:
Bei der Besteuerung von Versicherungen ändert sich mit der Mehrwertsteuersenkung aus dem
Konjunkturpaket nichts. Denn Versicherer sind in der Regel von der Mehrwert-/Umsatzsteuer befreit und müssen die Versicherungssteuer bezahlen. Diese ist jedoch keine Steuer, wie sie für allgemeine
wirtschaftliche Vorgänge erhoben wird. Die Höhe des Steuersatzes auf die Versicherungsbeiträge bemisst sich nach der Art des Vertrages, der allgemeine Steuersatz der Versicherungssteuer liegt
bei 19 Prozent. Lebens- sowie private Kranken- und Sozialversicherungen sind jedoch von der Versicherungssteuer befreit.

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

23 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.