Gesetzliche Neuregelung: Auch Wohnimmobilienverwalter benötigen nun eine Erlaubnis

Foto: Pixabay

Kreis Recklinghausen. Bislang benötigten nur Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer eine Erlaubnis nach Paragraph 34 c der Gewerbeordnung (GewO), ab dem 1. August 2018 müssen nun aber auch Verwalter von Wohnhäusern eine solche Erlaubnis besitzen.

Dementsprechend, so der Kreis Recklinghausen, müsse mit Inkrafttreten der Änderung der Gewerbeordnung diese gewerberechtliche Erlaubnis für Neuverwalter mit Betriebssitz im Kreis Recklinghausen bei der Kreisverwaltung beantragt werden. Für Wohnimmobilienverwalter, die bereits vor dem 1. August tätig waren, gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019.

Genannte Erlaubnispflicht betrifft gewerbliche Verwalter von Wohneigentum und/oder Mietwohnungen. Erlaubnisvoraussetzung ist neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung.

Darüber hinaus gilt ab dem 1. August eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Gefordert sind Weiterbildungen in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

Zusätzliche Informationen sowie das Antragsformular für die Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraph 34c GewO gibt es im Internet unter www.kreis-re.de/gewo34.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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