Gehölzeschnitt nur bis zum 1. März aus Rücksicht auf die nistenden Vögel

Gehölzschnitt ist nur noch bis zum 1. März erlaubt, da die heimischen Vögel dann mit dem Nestbau starten. | Foto: Lokalkompass Dorsten
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Der Frühling kommt und mit ihm die ersten nistenden Vögel, Kleinsäuger und Insekten.

Deshalb ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. So sollen die notwendigen Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsräume für Vögel, Kleinsäugetiere und Insekten erhalten werden.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen bleiben in dieser Zeit erlaubt, ebenso der Rückschnitt von Gehölzen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Zur Vorbereitung genehmigter Bauvorhaben darf ein Gehölzbewuchs ebenfalls beseitigt werden. Auch behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen in der Schutzzeit durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bahntrassen oder anderen Verkehrswegen. Bäume, die im Wald oder in Gärten oder Parkanlagen stehen, dürfen in der Schutzzeit ebenfalls geschnitten oder auch gefällt werden.

Die Schutzbestimmungen gelten überall und unabhängig davon, ob Tiere in den geschützten Gehölzen tatsächlich vorkommen.

Gehölzschnitt ist nur noch bis zum 1. März erlaubt, da die heimischen Vögel dann mit dem Nestbau starten. | Foto: Lokalkompass Dorsten
Auch die Meise startet ab März mit ihren Nistvorbereitungen. | Foto: Kreis Recklinghausen
Autor:

Lokalkompass Gladbeck aus Gladbeck

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