Stadtverwaltung setzt auf die Einsicht der Gladbecker Bürger
Für das Abbrennen von Feuerwerk gibt es viele gesetztliche Vorschriften
Der Forderung der "Deutschen Umwelthilfe" nach der Ausweisung einer Verbotsfläche für Silvester-Feuerwerk ist Gladbeck nicht gefolgt. Denn im Rathaus ist man davon überzeugt, dass Feuerwerk für viele Menschen zur Silvesterfeier einfach dazugehört.
Nichtsdestrotrotz hat Stadt Gladbeck aber die rechtlichen Regelungen und einige Sicherheitshinweise für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am Jahreswechsel zusammengestellt. Denn wer diese "Spielregeln" missachtet, geht große Risiken ein und sogar drastische Bußgelder.
Grundsätzlich gilt: Das Abbrennen und Zünden von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt! Beim Kauf von Feuerwerkskörpern muss zudem unterschieden werden, ob es sich um Feuerwerkskörper der Klasse I (Knallbonbons, kleine Bodenkreisel, Knallerbsen, Tischfeuerwerk) oder der Klasse II (Raketen, Sonnenräder, kleine Feuertöpfe, Römische Lichter, Böller) handelt.
Das Abfeuern der Feuerwerkskörper der Klasse II ist grundsätzlich nur Volljährigen in der Zeit zwischen dem 31. Dezember um 0 Uhr und dem 1. Januar um 24 Uhr erlaubt. Der Verkauf ist grundsätzlich erst ab dem 29. Dezember gestattet. Da dieses Datum in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, ist der Verkauf 2019 bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist generell verboten.
Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt Gladbeck wird zwischen den Feiertagen im Einsatz sein und die Einhaltung der bestehenden Verbote kontrollieren. Gerade mit Rücksicht auf Kinder, ältere Menschen und auch Haustiere sollten die bestehenden Regeln eingehalten und respektiert werden.
Tipps zum richtigen Umgang
Um Schäden und Verletzungen zu vermeiden, sollte auf den richtigen Umgang mit Silvesterböllern geachtet werden:
* Leicht brennbare Gegenstände sollten aus dem Garten oder vom Balkon in die Wohnung gebracht werden.
* Das Auto sollte, wenn möglich, in der Garage oder einer ruhigen Seitenstraße abgestellt werden.
* Silvesterböller werden in Klasse I und II unterschieden. Böller der Klasse I dürfen von Personen ab 12 Jahren gezündet werden. Produkte, die die Kennzeichnung Klasse II haben, sind erst ab 18 Jahren freigegeben.
* Selbstgebaute oder importierte Silvesterböller, die in Deutschland verboten sind, dürfen nicht angezündet werden. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.
* Der auf der Packung angegebene Sicherheitsabstand sollte unbedingt eingehalten werden.
* Raketen sollten nicht unter Bäumen und nur aus standsicheren Flaschen heraus gezündet werden.
* Blindgänger niemals aufheben. Hier besteht große Verletzungsgefahr.
* Kinder sind die Hauptrisikogruppe und müssen unbedingt beaufsichtigt werden.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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