Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai abgeben

Foto: A.Rathgeber/pixelio.de

Nur noch wenige Wochen – dann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung: Am 31. Mai ist Schluss. Jedenfalls für Arbeitnehmer und Beamte, die keine steuerliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Wer muss denn überhaupt eine Steuerklärung abgeben? „Auf jeden Fall ist nicht jeder dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben“, sagt, Bernd Werner, 1. Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

„Aber darüber hinaus gilt: Wer zum Beispiel besondere Lasten oder Werbungskosten absetzen kann, der sollte eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn er nicht muss, um weniger Steuern zu zahlen und eine Steuererstattung zu bekommen.“ Nur unter bestimmten Umständen muss ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Dazu zählt der Empfang von Lohn- und Entgeltersatzleistungen, die im Jahr mehr als 410 Euro betragen. Dies sind zum Beispiel Arbeitslosengeld (ohne ALG II), Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Aufstockungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder auch Elterngeld (Erziehungsgeld).

„Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, führen aber dazu, dass die Empfänger später für ihr Arbeitseinkommen, durch die so genannte Progression unter Umständen Steuern nachzahlen müssen“, so Werner. Und erklärt das so: „Die Progression erhöht den Steuersatz.“ Dadurch kann es geschehen, dass das zu versteuernde Einkommen aus dem Arbeitslohn unter dem Grundfreibetrag liegt und keine Steuern anfallen würden, aber durch die Lohnersatzleistungen wird der Grundfreibetrag überstiegen und es wird Einkommensteuer berechnet.

Werner skizziert ein Beispiel: Ein Alleinstehender Arbeitnehmer hat z.B. in einem Jahr Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen über 410 Euro erhalten. Des halb ist er verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Da ein Ehepaar in der Regel zusammen veranlagt wird, trifft dies auch zu, wenn im Jahr ein Ehepartner Arbeitslohn oder andere Einkünfte bezogen hat und der andere Ehepartner Lohnersatzleistungen.

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben, so muss diese bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. „Wer zu spät kommt, der muss mit kostspieligen Zuzahlungen rechnen“, gibt Werner zu bedenken.
Bei verspäteter Abgabe werden ab dem 1. April des zweiten Jahres nach dem Steuerjahr (für 2012 also ab dem 01.04.2014) pro Monat 0,5 Prozent also im Jahr 6 Prozent Zinsen zu der zu zahlenden Steuer festgelegt. Des Weiteren kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der gesamten Einkommensteuer festgelegen.

Bei Nichtabgabe durch den Steuerpflichtigen kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen nach § 169 ff der Abgabeordnung bis zu sieben Jahre zur Abgabe der Steuererklärung auffordern oder eine Schätzung der Einkommensteuer vornehmen. Also kann die Steuerfestsetzung für 2006 bis zum 31.12.2013 erfolgen.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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