DRK Gladbeck informiert: Härtere Strafen für das Blockieren einer Rettungsgasse
Härtere Strafen für das Blockieren einer Rettungsgasse
Minister Dobrindt verschärft die geplante Erhöhung der Bußgelder für das Blockieren einer Rettungsgasse deutlich.
Die Bußgelder sollen von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro Regelgeldbuße verzehnfacht werden. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg.
Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung werden neue Tatbestände geschaffen, zusätzlich können Fahrverbote und Geldbußen bis zu 320 Euro verhängt werden.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt:
Immer wieder werden Polizei und Rettungskräfte bei ihren Einsätzen behindert. Das ist unverantwortlich und kann Menschenleben gefährden. Wer das tut, dem müssen empfindliche Strafen drohen. Wir werden deshalb die geplante Erhöhung der Bußgelder noch einmal deutlich verschärfen. Wer vorsätzlich die Rettungsgasse blockiert und dadurch Rettungskräfte am Einsatz hindert, kann sogar mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden.
Verschärfte Änderung:
Verzögert sich Hilfe, weil Rettungskräfte nicht rechtzeitig den Unfallort erreichen, können Unfallopfer sterben oder lebenslange Beeinträchtigungen erleiden. Der Staat ist daher in der Pflicht, alles zu unternehmen, damit Rettungsmaßnahmen nicht erschwert oder sogar verhindert werden.
Bisherige Regelung:
Keine Rettungsgasse gebildet: Regelsatz 20 Euro
Neue Regelung:
Keine Rettungsgasse gebildet: Regelsatz 200 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister
Neue Tatbestände:
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (z. B. eines Rettungsfahrzeugs): 240 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung (z. B. eines Feuerwehrmanns oder Verletzten): 280 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (z. B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen): 320 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
Davon unberührt bleiben mögliche strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe z. B. für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen (§ 323c StGB). Hiermit soll unter anderem auch das Blockieren einer Notfallgasse im Unglücksfall erfasst sein. Die Verschärfung des StGB ist am 30. Mai 2017 in Kraft getreten.
Verfahren
Eine Zustimmung des Kabinetts ist nicht nötig, da es sich um eine Ministerverordnung handelt.
Quelle: BVMI
Autor:Wilhelm Walter aus Gladbeck |
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