Die häufigst gestellten Fragen zur Rundfunkgebühr

Foto: w.r.wagner/pixelio.de

Die Verbraucherzentrale Bottrop hatte am 5. Februar eine Telefonaktion zur neuen Rundfunkgebühr gestartet. Das Gros der Anfragen - auch viele Gladbecker meldeten sich - betraf die Gebührenpflicht, die Befreiung oder gar die neue Anmeldepflicht. Dabei rückten die Fragen zu Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften in den Vordergrund. Die Verbraucherzentrale hat die häufigst gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten zusammengefasst.

Frage: Bisher hatte ich das RF-Zeichen in meinem Schwerbehin-
dertenausweis und war unbefristet befreit von der Zahlung der Gebühren. Wie verhält es sich jetzt?
Antwort: Personen, die aufgrund des RF-Zeichens befreit waren werden jetzt gebührenpflichtig und müssen des ermäßigten Betrag in Höhe von 5,99 € zahlen.

Frage: Mein Partner, mit dem ich zusammen lebe, war aufgrund des RF-Zeichens befreit. Ich bin Rentnerin. Nun schreibt der Beitragsservice mich an und verlangt den die Zahlung des vollen Beitrages von mnir. ist das korrekt?
Antwort: J, das ist richtig. es gilt: der Rundfunkbeitrag muss von demjenigen gezahlt werden, der beitragspflichtig ist. Der Partner zahlt nichts mehr.

Frage: Ich habe nur ein Radio. Kann ich weiterhin die Ermäßigung beantragen?
Antwort: Nein, es gilt grundsätzlich: für eine Wohnung ist der volle Beitrag zu zahlen, selbst wenn keinerlei Empfangsgeräte wie z.B. Radio, Fernseher oder internetfähiger Computer bereit gehalten werden.

Frage: Mein Vater ist aufgrund von Pflegebedürftigkeit zu uns in die Wohnung gezogen. Ist er gebührenpflichtig?
Antwort: Nein. es nun unerheblich wie viele Personen oder Rundfunkgeräte sich in einer Wohnung befinden. Es gilt: ein pauschaler Rundfunkbeitrag pro Wohnung. Aber zu beachten ist: Der Vater muss sich abmelden und die Teilnehmernummer mitteilen unter der er zukünftig gelistet sein soll.

Frage: Wir wohnen zu fünft in einer WG. Drei erhalten Bafög, zwei nicht. Müssen wir zahlen und wenn ja wer?
Antwort: Eine WG wird gesamtschuldnerisch veranlagt. Ein voller Beitrag wird fällig. Die Bewohner müssen sich nun einigen, ob der Beitrag durch fünf geteilt wird oder nur von den beiden Personen getragen wird, die nicht befreit sind. grundsätzlich gilt : Bafög Empfänger sind auch weiterhin befreit.

Frage: Mein Sohn wohnt in einer Studentenwohnung, die er sich mit fünf anderen Studenten teilt. Jeder hat sein eigenes Zimmer, Küche und Bad werden gemeinsam genutzt. jeder hat seinen eigenen Mietvertrag. Ist jeder zahlungspflichtig.
Antwort: Per Definition des Beitragsservices ist eine Wohnung eine baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und die durch einen eigenen Eingang betreten werden kann. Aus diesem Grund ist in einer abgeschlossenen Studentenwohnung nur ein voller Beitrag fällig. In einem Studentenwohnheim jedoch ist jeder Student, der kein Bafög erhält beitragspflichtig.

Frage: Ich erhalte eine geringe Rente und lebe am Existenzminimum. Kann ich mich befreien lassen?
Antwort: Grundsätzlich ist eine Befreiung nur möglich, wenn ein Sozialleistungsbescheid vorliegt. Nach der neuen Regelung ist eine Befreiung aufgrund eines Härtefalls möglich. Hierzu reicht ein formloser Antrag auf Härtefall, der an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50655 Köln geschickt werden muss.. hinzuzufügen ist ein ablehnender Bescheid der Sozialbehörde. Aus dem Ablehnungsbescheid muss hervorgehen, um wie viel das Einkommen nachweislich den maßgeblichen Sozialbedarf überschreitet, das es nicht mehr als 17,98€ sein dürfen. Eine Befreiung liegt erst vor, wenn der Beitragsservice die Befreiung bestätigt. Daher raten wir Anträge immer per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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