Der Winter ist da: Rechte und Pflichten der Verbraucher
Gladbeck. Frost und Schnee spalten derzeit auch in Gladbeck wieder die Gemüter: Während sich neben Schneemannbauern und Rodelfans auch viele passive Zeitgenossen an der weißen Pracht erfreuen, müssen Reisende und Pendler gegen spiegelglatte Fahrbahnen sowie mit verspäteten Bussen und Bahnen kämpfen. Auch Hausbesitzer haben jetzt alle Hände voll zu tun, um beim Freihalten der Gehwege nicht ins Schlingern zu geraten.
Welche Rechte und Pflichten der Wintereinbruch in unseren Breitengraden Bürgern beschert, hat die Verbraucherzentrale NRW nachfolgend zusammengestellt:
Räumpflicht: Bei Schneefall und Glatteis müssen Haus- und Grundbesitzer, aber auch Mieter Gehwege und Zufahrten von Schnee und Eis befreien. Kommen sie ihren Räumpflichten nicht nach und rutscht jemand auf dem Grundstück aus und kommt dabei zu Schaden, ist der Eigentümer nicht vor Ersatzansprüchen gefeit. Haus- und Grundbesitzer können in diesem Fall gegebenenfalls auf ihre Haftpflichtversicherung zurückgreifen. Das Gleiche gilt für Mieter, wenn im Mietvertrag entsprechende Räum- und Streupflichten vereinbart sind. Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob der Geschädigte einen Anspruch gegen den Versicherten hat und reguliert gegebenenfalls den Schaden im vertraglich vereinbarten Rahmen.
Streumittel: Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Stein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz ja ohnehin in vielen Kommunen, so auch in Gladbeck, verboten ist. Auch Münster, Wuppertal, Düsseldorf, Essen und Köln haben ihren Bürgern untersagt, Privat- und Gehwege mit Salz von Eis und Schnee zu befreien. Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsohle. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
Schäden durch Schnee: Bricht das Hausdach unter der Schneelast ein, hat man nur mit einer zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen Elementarschadenversicherung ein sicheres Fundament für die Regulierung des Schadens.
Öffentlicher Personennahverkehr: Nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Mobilitätsgarantie können Fahrgäste bei einer Abfahrtverspätung von mehr als 20 Minuten ein Taxi oder einen höherwertigen Zug nehmen. Kosten in Höhe von 25 bis 50 Euro, abhängig von der Uhrzeit, erstattet das jeweilige Verkehrsunternehmen gegen Vorlage der Taxiquittung beziehungsweise des Tickets. Nach den Fahrgastrechten können Fahrgäste bei einer Ankunftsverspätung ab 60 Minuten eine anteilige Erstattung des Ticketpreises beantragen. Zeitfahrkarten werden pauschal entschädigt.
Fernverkehr: Auch hier gelten die Fahrgastrechte. Kunden des Fernverkehrs erhalten ebenfalls eine Erstattung ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Dies gilt auch, wenn Fahrgäste für ihre Fahrt gemäß Ticket im Rahmen einer so genannten "Reisekette" mehr als einen Zug genutzt haben.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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