Schneeräumpflicht sorgt immer wieder für Diskussionen
Auch in Gladbeck soll es winterlich werden
Auch in Gladbeck soll es nun deutlich winterlicher werden. Sagen jedenfalls die Wetterexperten.
Während die einen sich über die winterliche Pracht freuen, stellen sich andere ganz praktische Fragen, zum Beispiel: Müssen Mieter Schnee räumen? Und was sollten Autofahrer beim Parken beachten? Antworten geben Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, und Frank Mauelshagen, Kfz-Experte von ERGO.
Müssen Mieter Schnee räumen?
Vermieter können ihren Mietern die Räum- und Streupflicht übertragen. Dazu ist eine Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich. Die allgemeingültige Regel, won3immer der Erdgeschossmieter Schnee räumen und streuen muss, gibt es allerdings!“, Zwar kann eine solche Vereinbarung wirksam im Mietvertrag stehen. Steht sie in der Hausordnung, ist das allerdings nicht ausreichend – das entschieden auch verschiedene Gerichte. Denn dabei handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung einer einzelnen Mietpartei, die der Vermieter nicht per Hausordnung festlegen kann (zum Beispiel: Amtsgericht Köln, Az. 221 C 170/11). Üblicher ist eine gleichmäßige Verteilung der Pflicht auf alle Mieter. Vermieter können allerdings eine Verkehrssicherungspflicht wie den Winterdienst nie komplett auf ihre Mieter übertragen: Sie behalten immer eine Kontroll- und Überwachungspflicht und müssen zumindest stichprobenartig überprüfen, ob die Mieter der übertragenen Pflicht nachkommen. Ansonsten haften auch sie bei einem Sturz für die Folgen.
Räum- und Streupflicht für Senioren oder Kranke?
Personen, die wegen Krankheit oder Abwesenheit ihrer mietvertraglichen Räumpflicht nicht nachkommen kann, müssen für eine Vertretung sorgen. Allerdings haben mehrere Gerichte Senioren, die wegen Gebrechlichkeit nicht mehr Schnee räumen konnten, von dieser Pflicht entbunden (Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 318A C 146/06). Meist sehen die Gerichte die Senioren dann auch nicht in der Pflicht, ersatzweise einen Räumdienst zu beauftragen. Bei jüngeren Mietern, die zum Beispiel wegen einer Erkrankung ihren winterlichen Pflichten nicht nachkommen können, spielt es vor Gericht eher eine Rolle, ob es ihnen möglich ist, eine Ersatzperson zu finden oder zu bezahlen. Manche Vermieter sind bereit, ihre Mieter in solchen Fällen von der Räumpflicht zu befreien. Experten raten, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten, denn die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen bringt erhebliche Haftungsrisiken mit sich.
Wann müssen Anwohner räumen und streuen?
Die Gemeinden regeln in ihren jeweiligen Satzungen, von wann bis wann öffentliche Gehwege geräumt und gestreut sein müssen. In Gladbeck ist dies wie folgt geregelt: An allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) ist gefallener Schnee nach Ende des Niederschlages/beim Einsetzen von Glätte in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zu beseitigen. Schnee, der ab 20 Uhr fällt ist montags bis samstags bis 7 Uhr, sonntags bis 9 Uhr, zu räumen. Es wird darum gebeten, den Schnee nicht am Fahrbahnrand aufzutürmen, da sonst die Gehweg- und Fahrbahnbreite reduziert werden. Ausserdem besteht auch die Gefahr, dass bei einsetzendem Tauwetter das Schmelzwasser nicht abfließen kann, da die Wasserrinnen und Gullys durch Schnee verstopft sein können. Und der Einsatz von Streusalz ist in der Regel verboten. Hier müssen die Bürger auf abstumpfendes Material zurückgreifen.
Sicher parken bei Schnee und Eis
Wenn starke Schneefälle auch die Straßen unter einer weißen Decke verschwinden lassen, sollten Autofahrer nicht nur besonders vorsichtig und vorausschauend fahren. Auch beim Parken ist einiges zu beachten. Nicht erlaubt ist es, wegen Schneehaufen am Fahrbahnrand einfach etwas weiter vom Bordstein entfernt hinstellen, ist nicht erlaubt. Denn das geparkte Auto darf den Verkehr und somit auch Räumfahrzeuge nicht behindern. Unter Umständen riskieren Autofahrer hier, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Beim Einparken mit der Motorhaube in einen Schneeberg fahren, ist auch keine gute Idee. Denn der Schnee kann durch den warmen Motor schmelzen, das Schmelzwasser später wieder gefrieren und so Teile des Motors beschädigen. Auch wer rückwärts einparkt, sollte Schneehaufen meiden – dahinter können sich nämlich Bordsteine, Poller oder andere Hindernisse befinden. Auch ein Blick nach oben lohnt: Unter schneebedeckten Dächern drohen unter Umständen Schneelawinen. Zudem ist es empfehlenswert, nicht an abschüssigen Straßen zu parken. Denn bildet sich über Nacht Eis, kann das Ausparken am nächsten Morgen zur Rutschpartie werden. Und wenn es über mehrere Tage hintereinander schneit, sollten Fahrer das Auto regelmäßig vom Schnee befreien. Das erleichtert das Losfahren. Denn dann müssen eben nicht nur die Scheiben frei von Schnee und Eis sein: Auch das Autodach darf keine weiße Haube mehr haben. Sonst droht ein Bußgeld. Übrigens: Scheinwerfer und Kennzeichen müssen ebenfalls schneefrei sein.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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