Vorschrift gilt auch für private Halter
Auch in Gladbeck gilt Stallpflicht für Geflügel

Ab sofort gilt auch im gesamten Kreis Recklinghausen für jegliches Geflügel eine Stallpflicht. Diese ist auch von privaten Haltern einzuhalten. | Foto: Pixabay
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Nach mehreren Fällen der Aviären Influenza (HPAIV, Geflügelpest) in Nordrhein-Westfalen gilt ab sofort auch im Kreis Recklinghausen Aufstallpflicht für Geflügel. Grund dafür ist eine neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI).

In der Lagebewertung heißt es: "In Deutschland sind seit dem 30.10.2020 etwa 1.000 HPAIV H5-Fälle bei Wildvögeln und 133 Ausbrüche bei Geflügel, davon sechs bei gehaltenen Vögeln in Tierparks oder ähnlichen Einrichtungen, festgestellt worden. Außerdem meldet weiterhin eine Vielzahl europäischer Länder täglich Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAIV des Subtyps H5 bei gehaltenen Vögeln. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Geflügelhaltungen und Vogelbeständen (zum Beispiel zoologische Einrichtungen) wird als hoch eingestuft. Derzeit ist von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen (Sekundärausbrüche) auszugehen."

Die Stallpflicht für Hausgeflügel gilt im Kreis Recklinghausen für konventionelle Betriebe und Biobetriebe sowie für private Halter von Hausgeflügel. Entsprechend der ab dem 27. März geltenden Allgemeinverfügung dürfen alle Halter von Geflügel im Kreis Recklinghausen mit sofortiger Wirkung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (zum Beispiel Schutzvorrichtung, Voliere).

Damit Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel verhindert wird, dürfen Geflügelhalter grundsätzlich ihr Geflügel nicht an Stellen füttern, die auch für Wildvögel zugänglich sind, oder mit Oberflächenwasser tränken, das für Wildvögel zugänglich ist. Auch Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich gelagert werden.

Der Kreis Recklinghausen hat auf seiner Internetseite eine Checkliste hinterlegt, mit der die Geflügelhalter selber kontrollieren können, ob sie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen einhalten.

Wer seinen Geflügelbestand noch nicht bei der Tierseuchenkasse gemeldet hat, muss dies unbedingt sofort nachholen. Anmeldeunterlagen finden sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer. Das Veterinäramt bittet um zeitgleiche Übermittlung einer Kopie der Anmeldung an fd39@kreis-re.de oder per Fax an 02361/532227, damit die Daten sofort auch in der Kreis-Datenbank auf dem aktuellen Stand sind.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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