Auch in Billigläden gilt das Umtauschrecht

Auch Billigartikel können umgetauscht werden, darauf weist die Verbraucherzentale hin. | Foto: Dieter Kreikemeier/pixelio.de
  • Auch Billigartikel können umgetauscht werden, darauf weist die Verbraucherzentale hin.
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Hochhackige Lackpumps und die textile Ausstattung von Kopf bis Fuß neben Geschirr, Uhren, Spielzeug, elektrischem Schnickschnack über Nippes bis hin zu Fußball-Devotionalien – das bunt zusammen gewürfelte Warensortiment mit Billigartikeln in einem Reste-Store oder Ramschladen lockt viele Kunden an zum Stöbern.

Einmal drin, verleiten die Schleuderpreise zum raschen Kauf. Groß der Ärger beim kleinen Preis nur, wenn der günstig erstandene Artikel alsbald zu Hause Mängel aufweist oder komplett seinen Dienst versagt.

Mit Verweis auf den geringen Preis verweigern etliche Händler von Ausschussware und Billigprodukten den Käufern das Recht, defekte Sachen zu reklamieren.
„Diese Ablehnung brauchen sich Kunden nicht gefallen lassen“, erklärt Anette Abraham von der Beratungsstelle Bottrop: „Bricht nach einmaligen Tragen der preiswerten Pumps ein Absatz ab oder gibt das günstige Radio zu Hause nach dem Einschalten keinen Ton von sich, können auch Waren zu Tiefstpreisen bei den Händlern beanstandet werden.“

Bei Reklamation und Umtausch von vermeintlichen Schnäppchen verfügen Kunden – so Anette Abraham – über folgende Kaufrechte:
Reklamation bei Waren mit Mängeln möglich: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also ein Ärmel zu lang ist oder der MP3-Player nicht richtig läuft, haben Käufer klare Rechte gegenüber den Händlern.

Unabhängig vom Preis und der Produktionsqualität können Kunden bei fehlerhaften Neukäufen zwei Jahre lang Ansprüche gegenüber den Verkäufern geltend machen. Schalten Händler hierbei auf stur, müssen sie innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging.

Bevor Kunden den Kaufpreis einer mangelhaften Ware zurückerhalten oder auf einen Preisnachlass hoffen können, dürfen Händler die fehlerhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen.

Auch schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitungen sind übrigens ein Mangel, für den der Händler aufkommen muss. Ist das gekaufte Teil beim Auspacken in Ordnung und trifft nur nicht mehr den Geschmack, haben Käufer kein automatisches Umtauschrecht.

Sie sind hierbei auf die Kulanz der Händler angewiesen. Wenn Kunden sich nicht schon beim Kauf einen möglichen Umtausch zusichern lassen oder wenn darauf nicht auf dem Kassenzettel hingewiesen wird, haben Kunden nichts in der Hand, falls Händler bei Missfallen der Ware die Rücknahme verweigern.

Mehr Informationen rund um Reklamation und Umtausch gibt’s in der Beratungsstelle Bottrop der Verbraucherzentrale NRW.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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