Auch bei Streik haben Flugpassagiere Rechte
Gladbeck. Die Flugbegleiter der Lufthansa bleiben – so die aktuelle Ankündigung – am Freitag, 31. August, erstmals am Boden. Welche Streikmaßnahmen darüber hinaus noch geplant sind, steht derzeit noch nicht fest. Es gibt aber eine Zusage, wonach sechs Stunden vor dem Beginn von Streikmaßnahmen Hinweise auf Ort und Dauer gegeben werden.
Damit Reisende angesichts von streikbedingten Flugausfällen oder Verspätungen nicht aus allen Wolken fallen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Rechte von Passagieren:
· Streichung des Fluges: Wird der Flug wegen der Arbeitsniederlegung ganz gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte die Passagiere per Ersatzflug zum Ziel befördern. Dies dürfte unter den gegebenen Umständen kaum möglich sein. Alternativ kann der Reisende bei Annullierung des Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn sämtliche zumutbaren Maßnahmen eingeleitet worden wären. Ob dies bei einem Streik eigener Leute zutrifft, ist umstritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2012, Az X ZR 138/11und X ZR 146/11) ist eine Fluggesellschaft bei Streiks eigener Leute zu Ausgleichsleistungen nicht verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugannullierungen zu vermeiden. Ob beim jetzigen Streik eine solche Entlastung möglich ist, könnte strittig werden.
· Verspätung des Fluges: Startet die Maschine wegen des Streiks erst verspätet, haben Reisende nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1.500 km), drei (Mittelstrecken bis 3.500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch des Reisenden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Fluggesellschaft die notwendigen Kosten einer Übernachtung im Hotel übernehmen. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurückzubekommen.
· Flug bei einer Pauschalreise: Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, sollte sich der Urlauber an den Reiseveranstalter wenden. Auch er hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Allerdings muss dem Veranstalter in der Regel eine angemessene Frist (einige Stunden) gesetzt werden, um einen solchen Transport zu bewerkstelligen. Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden Verspätung hat, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Dann können fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangt werden. Urlauber haben außerdem die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern, etwa wenn Reiseleistungen ausgefallen sind.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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