Achtung beim Heckenschnitt: Verstöße gegen das Naturschutzgesetz werden verfolgt

Verstoß gegen das Naturschutzgesetz: Diese Hecke an der Bottroper Straße bietet unter Schutz stehenden Vögeln, Säugern und Insekten keinerlei Schutz mehr. Dem Verantwortlichen drohen hohe Bußgelder. | Foto: Wolfgang Eberlin
  • Verstoß gegen das Naturschutzgesetz: Diese Hecke an der Bottroper Straße bietet unter Schutz stehenden Vögeln, Säugern und Insekten keinerlei Schutz mehr. Dem Verantwortlichen drohen hohe Bußgelder.
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Für Wolfgang Eberlin ist es ein Rätsel: Wiederholt hatte er einen Nachbarn darauf aufmerksam gemacht, dass dieser während der Brutzeit heimischer Vögel seine Gartenhecke nicht schneiden dürfe. Dass eine „auf den Stock“ gesetzte Hecke für die darin nistenden Vögel keinen Schutz vor Raubtieren bieten könne, dass empfindliche Strafen auf solche Verstöße gegen das Naturschutzgesetz stehen. Ohne Erfolg.

Wie die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Recklinghausen schon im Februar betont hatte (der STADTSPIEGEL berichtete), gilt die Schonfrist für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze, jährlich vom 1. März bis zum 30. September. So sollen Nist-, Brut-, Wohn und Zufluchtsräume für Vögel, kleine Säugetiere und Insekten geschützt werden, um deren Überlebenschancen zu erhöhen. Der ehemalige Jäger Wolfgang Eberlin wandte sich jetzt an die STADTSPIEGEL-Redaktion, um allen Gladbecker Bürgerinnen und Bürgern ins Gedächtnis zu rufen, dass bereits mit einem einzigen Heckenschnitt die Existenz ganzer Vogelkolonien zerstört werden kann. „Man muss es ganz deutlich sagen: Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann,“ so der Naturfreund.

Der Vorfall mit seinem Nachbarn machte den engagierten Gladbecker besonders wütend, da dieser keinerlei Einsicht zeigte. Eberlin: „Als ich mich entschieden hatte, das nicht einfach so hinzunehmen, stand ich aber vor der Frage der Zuständigkeit.“ Und die war nicht ganz einfach zu klären, wie Eberlin berichtet.

Mehrere Tausend Euro Bußgeld

Rolf Rachuba ist Fachmann für Landschaftswacht und gesetzlichen Artenschutz beim „Fachdienst Umwelt“ des Kreises Recklinghausen. Auf seinem Schreibtisch landen Akten wie die Eberlins. Er betont: „Je nach Schwere des Verstoßes werden für einen widerrechtlichen Heckenschnitt mehrere tausend Euro fällig. Sollten dabei auch nachweislich Tiere zu Schaden gekommen sein, wird auch geprüft, ob die Sache strafrechtlich verfolgt wird. Vor allem aber ist es wichtig, den Verstoß zu dokumentieren. Das heißt: Fotos machen, einen genauen Lageplan der Hecke oder des Gebüschs anfertigen, eventuelle Nester einzeichnen, zerstörte Eier zählen. Auch Zeugen zu haben, ist wichtig.“

Feinschnitte, die Vögel nicht gefährden, sind auch während der Schonfrist erlaubt. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, genügend Grün stehen zu lassen. Rolf Ruchaba hierzu: „In jedem Fall muss einzeln erwogen werden, ob ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz vorliegt.“ Für Privatpersonen, die ein Unternehmen mit der Pflege ihrer Grünflächen betrauen ist darüber hinaus dringend zu beachten, dass im Vorfeld Einigkeit über die Einhaltung des Naturschutzgesetzes herrscht. Fragen zum Thema „Heckenschnitt“ beantwortet Wolfgang Eberlin gern telefonisch unter 0157/34224293.

Autor:

Jens Steinmann aus Herne

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