Ab 2013: Hausbesitzer wählen Schornsteinfeger frei aus

Ab 2013 können Hausbesitzer "ihren Kaminkehrer" frei wählen. | Foto: DBU
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Schwarzer Zylindermann auf dem Dach – Glück in Sicht. Diese Volksweise gilt ab Januar 2013 zumindest für die Schornsteinfeger, die dann auch noch von den Hausbesitzern gebucht werden. Dann nämlich ist das Monopol für die Kaminkehrer aufgehoben, und der Hausbesitzer kann frei wählen, wer ihm „aufs Dach steigt“. Das geht auf ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz aus dem vergangenen Jahr zurück, teilt die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) mit.

Bisher wurde jedem Schornsteinfeger ein eigener Kehrbezirk zugewiesen, in dem er alle Arbeiten durchzuführen hatte. Hausbesitzer besaßen lediglich die Pflicht, den Schornsteinfeger an der Feuerstätte arbeiten zu lassen und ihn für seine Leistungen zu bezahlen – egal ob sie mit dem Preis oder der Leistung zufrieden waren. „Das ändert sich ab Januar. Denn dann haben Hausbesitzer die Möglichkeit auszuwählen, welcher Schornsteinfeger die Kontrollen durchführt“, sagt Andreas Skrypietz von der DBU.

Nach der Neuerung gebe es jedoch weiterhin einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er trage die Verantwortung für seinen Bezirk und sei in ihm für die Überwachung der Kehrarbeiten zuständig. Skrypietz: „Das neue Gesetz legt fest, dass ab 2013 alle dreieinhalb Jahre eine kostenpflichtige sogenannte Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden muss. So wird ein Bescheid erstellt, in dem festgelegt wird, welche Arbeiten in welchen Zeitintervallen zu erfolgen haben. Mit diesem Bescheid kann dann ein freier Schornsteinfeger engagiert werden.

Die Eigentümer müssten sich aber dann auch selbst kümmern und nachweisen, dass alles ordnungsgemäß erledigt wurde. Ein entsprechendes Schreiben mit Fristen werde zum Jahresende im Briefkasten landen. Hausbesitzer, die nicht spätestens zwei Wochen nach dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Termin ihren Bezirksschornsteinfeger über die erledigten Arbeiten benachrichtigten, müssten mit einem Bußgeld rechnen. Wer aber seinen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht über die Durchführung der Arbeiten informiere, könne zwischen zehn und 30 Prozent der Kosten für die Schornsteinfeger-Dienstleistungen einsparen. Die Adressen der selbst zu wählenden Experten finden Hauseigentümer im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) www.bafa.de, unter www.schornsteinfeger.de.

„Hinter der neuen Regelung steht auch die Kritik, dass der Service des Schornsteinfegers auf einen Fachmann pro Wohnbezirk beschränkt ist und kein Spielraum bei den Preisen möglich ist“, sagt Skrypietz. Außerhalb seines Reviers dürfe der Feger bisher nicht kehren. „Zahlen muss der Hausbesitzer für die Leistung im Sinne seiner eigenen Sicherheit in jedem Fall, egal ob die neue Heizungsanlage schon beim Einbau vom Heizungsfachmann kontrolliert und eingestellt wurde oder ob der Hauseigentümer mit der Arbeit des Schornsteinfegers unzufrieden ist.“ Allerdings sei schwer abzusehen, ob sich die Preise mit der neuen Verordnung nach oben, unten oder auf gleichem Niveau wie bisher einpendelten.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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