Windrad auf der Mottbruchhalde im Gladbecker Süden
Widersprüche sind an den Kreis Recklinghausen zu richten
Brauck. Wie berichtet, werden derzeit vom "Burgerforum Gladbeck" Vordrucke fur einen Widerspruch gegen die Errichtung einer Windkraftanlage auf der Mottbruchhalde in Gladbeck-Brauck verteilt. Es schlägt den Anwohnern als Adressaten vor: "An den Bürgermeister der Stadt Gladbeck, gegebenenfalls mit der Bitte zur Weiterleitung an die entsprechende Behorde/Abteilung".
Die Stadt Gladbeck stellt dazu klar, dass aus Grunden der Rechtssicherheit und insbesondere der Fristwahrung der Widerspruch bei der rechtlich zustandigen Behorde einzulegen ist. Dies ist der Kreis Recklinghausen, Herrn Landrat Cay Suberkrub, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen, der am 11. Februar 2019 die Genehmigung fur den Bau des Windrades erteilt hat. Die Bürger werden daher gebeten, die ihnen vom Burgerforum uberlassenen Widerspruchsformulare direkt an den zustandigen Kreis Recklinghausen und nicht an die Stadt Gladbeck zu richten.
Die ablehnende Haltung der Stadt Gladbeck zum Bau eines Windrades auf der Mottbruch-Halde wurde vom Kreis Recklinghausen bei der Genehmigung des Windrades bekanntlich nicht berücksichtigt. Aus dem Rathaus wird gemeldet, dass die Stadt daher derzeit auch selbst versuche, mit allen rechtlich zur Verfugung stehenden Mitteln, den Bau eines Windrades auf der Mottbruchhalde zu verhindern, da hierdurch die geplante Gestaltung der Halde als Naherholungsgebiet nicht mehr moglich sei.
Bekanntlich hat am 11. Februar 2019 die Firma Mingas-Power GmbH durch den Kreis Recklinghausen die Genehmigung erhalten, auf der Mottbruch-Halde eine Windkraftanlage zu errichten. Bürger haben aber die Moglichkeit, dieser Genehmigung zu widersprechen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fuhlen. Dazu konnen zum Beispeil nicht hinnehmbare Beeintrachtigungen durch Larm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrangende Wirkung durch die Größe des Windrades oder bauordnungsrechtliche Abstandsflächen gehören. Nachbar ist auch jeder, der durch diese Immissionen betroffen ist, also nicht nur der unmittelbare Nachbar, sondern auch ein weiter entfernt wohnender Grundstuckseigentumer, Mieter oder Pachter.
Der Widerspruch muss allerdings aus der personlichen Betroffenheit heraus begrundet werden. Ein allgemeiner, pauschal formulierter Widerspruch ist fur einen Erfolg nicht ausreichend.
Bei Widerspruch und auch Klage betragt die Frist in der Regel einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Genehmigung an die Anwohner. Masgebend ist der Eingang des Widerspruchs bei der richtigen Behorde, also dem Kreis Recklinghausen. Wenn der Widerspruch erfolglos ist, kann dagegen geklagt werden. Sollte der Kreis dem Widerspruch nicht stattgeben, konnen Kosten entstehen.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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