Streit um Mottbruchhalde-Windrad geht in die nächste Runde
Stadt Gladbeck klagt nun gegen den Kreis Recklinghausen
Der Streit zwischen der Stadt Gladbeck und dem Kreis Recklinghausen betreffs der Genehmigung zur Errichtung eines Windrades auf der "Mottbruchhalde" in Brauck geht - erwartungsgemäß - in die nächste Runde.
Die Stadt Gladbeck hält die Genehmigung des Windrades durch den Kreis Recklinghausen für rechtswidrig und sieht sich in ihren Rechten verletzt.
Dies sind die Kernaussagen der Klagebegründung, die die Stadt Gladbeck nun im Rahmen des laufenden Verfahrens gegen die Windrad-Genehmigung des Kreises beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht hat. Der Kreis hatte bekanntlich dem Unternehmen "Steag" im Februar 2019 die Errichtung einer etwa 200 Meter hohen Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde in Brauck genehmigt. Dies geschah aber gegen den Willen der Stadt Gladbeck und der Kreis ersetzte dabei das Einvernehmen der Stadt Gladbeck. Im Gladbecker Rathaus bleibt man aber bis zum heutigen Tage bei der ablehnenden Haltung, weist vielmehr darauf hin, dass Rat und Ausschüsse sich in nunmehr insgesamt neun Sitzungen gegen den Bau eines Windrades ausgesprochen hätten.
Späte Akteneinsicht
Aus dem Rathaus wird ausgeführt, dass die Stadt Gladbeck erst im Rahmen des Klageverfahrens zum ersten Mal vollumfänglich Einsicht in die Verfahrensakten des Kreises erhalten habe. Als Ergebnis der ausführlichen Auswertung des Sachverhalts durch die Stadt Gladbeck wird nun aber auf 55 Seiten detailiert dargestellt, warum die Baugenehmigung des Kreises aus Sicht der Stadt rechtswidrig ist.
Bemängelt wird von der Stadt unter anderem, dass ihr im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weite Teile der Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Daraus ergebe sich für die Stadt Gladbeck die Frage, ob der Kreis Recklinghausen die ausreichende Beteiligung der Stadt verweigert habe, weil er sich in einem Wettlauf mit dem parallel laufenden Bebauungsplanverfahren zur Mottbruchhalde sah. Im Rathaus ist man sich sicher: "Wäre der Bebauungsplan schon rechtsgültig gewesen, hätte der Kreis das Windrad nicht genehmigen dürfen!"
Aus Sicht der Stadt Gladbeck wurde durch den Kreis Recklinghausen die gültige Veränderungssperre für die Mottbruchhalde unter Bezug auf ein nicht rechtskräftiges Verwaltungsgerichtsurteil und durch die Vermischung verschiedener Planverfahren rechtswidrig missachtet.
Lärmschutzvorgaben
Auch ist man am Willy-Brandt-Platz davon überzeugt, dass dem Vorhaben darüber hinaus zahlreiche weitere öffentliche Belange entgegen stehen. So verstoße das Windrad gegen Vorgaben zum Lärmschutz. Und das zugrunde gelegte Gutachten weise viele Mängel auf, weil es falsche Annahmen enthalte und für das Vorhaben begünstigende Immissionspunkte wähle.
Auch das Gutachten zur optisch Wirkung des Windrads kommt aus Sicht der Stadt Gladbeck insbesondere durch die Ausblendung der starken topographischen Unterschiede zwischen Windradstandort und Wohnbebauung zu nicht vertretbaren Ergebnissen. Hinzu komme, dass auch eine vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe als oberer Denkmalbehörde angemahnte Sichtbarkeitsanalyse in Bezug auf den Denkmalbereich Brauck A im Zuge des Antragsverfahrens nicht erstellt worden sei.
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot von besonders streng geschützten Fledermaus- und Amphibienarten werde verletzt und außerdem widerspreche das Vorhaben dem gültigen Landschaftsplan für den Haldenbereich.
Die Klagebegründung beinhaltet auch den Vorwurf, dass die vom Kreis ermittelte Ersatzgeldzahlung zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes nach veralteten Maßstäben berechnet worden sei und somit deutlich zu niedrig zugunsten des Vorhabenträgers ausgefallen sei.
Brandschutzkonzept
Auch das vorgelegten Brandschutzkonzept stößt im Rathaus auf Kritik. Dabei handele es sich, so die Stadt in einer Stellungnahme, lediglich um ein Standard-Konzept des Herstellers für den beantragten Anlagentyp, das offenbar unverändert und ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände eingereicht worden sei. So werde zum Beispiel die Frage, wie überhaupt Löschwasser auf die Halde geschafft werden solle, nicht beantwortet. Auch bleibe offen, ob das bei Windrädern übliche „kontrollierte Abbrennen lassen“ auch an einem so exponierten Standort sicher sei.
Ballonplatz Wittringen
Und schließlich verweist die Stadt Gladbeck auf die Belange des "Aeroclubs NRW", der seit März 2000 eine unbegrenzte Genehmigung für den Ballonstartplatz im Wittringer Wald hat, Die Stadt bemängelt, dass im Verfahren die Belange des Clubs gar nicht berücksichtigt worden seien, wodurch es letztendlich auch luftfahrtrechtliche Genehmigungshindernisse gebe. In der Schrift weist die Stadt Gladbeck auf weitere Klagepunkte hin.
Die 55 Seiten umfassende Klagebegründung stellt die Stadt Gladbeck ihren Bürgern zur Einsichtsnahme auf der städtische Homepage zur Verfügung.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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