Sonderregelung für Nicht-EU-Bürger
NRW: Ausländische Fahrerlaubnis gilt zwölf Monate
Ab heute (Mittwoch, 8. April 2020) haben Nicht-EU-Bürger, die ihren dauerhaften Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen nehmen, die Möglichkeit zwölf Monate von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland hat das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen als zuständige Straßenverkehrsbehörde angewiesen, folgende Ausnahme von der Fahrerlaubnisverordnung im Wege einer Allgemeinverfügung zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Ausnahme zu beantragen ist:
Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr abweichend von der gesetzlichen Regelung noch zwölf Monate. Die in der Allgemeinverfügung gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen nach dem 30. September 2019 begründet haben. Sie endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.
Nicht betroffen sind Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eine Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung wird nicht benötigt. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird angeraten, eine Kopie dieser Allgemeinverfügung mitzuführen.
Autor:Oliver Borgwardt aus Dorsten |
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