Corona-Vorschriften und der Datenschutz
Nichts zu verbergen...

Verstößt die Corona-Maßnahme, wonach in gastronomischen Betrieben derzeit Besucherlisten ausgefüllt werden müssen, gegen den Datenschutz? | Foto: Pixabay
  • Verstößt die Corona-Maßnahme, wonach in gastronomischen Betrieben derzeit Besucherlisten ausgefüllt werden müssen, gegen den Datenschutz?
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Wir leben zweifelsohne ihn außergewöhnlichen Zeiten. Auf Schritt und Tritt spielt Corona eine Rolle. Auch beim Besuch in gastronomischen Betrieben.

Seit knapp zwei Wochen dürfen in Gladbeck Restaurants öffnen und seit Beginn der Woche auch Gaststätten ohne Küche. Natürlich nur unter Einhaltung der Corona-Auflagen.

Hierzu gehört auch, dass sich die Gäste in eine Liste eintragen müssen. Anzugeben sind die Namen, eine Telefonnummer oder Mail-Adresse für eine eventuell erforderliche Kontaktaufnahme sowie die Uhrzeiten des Kommen und Gehens. Und die Unterschrift der Gäste darf natürlich auch nicht fehlen.
Aber schon argwöhnen Skeptiker, ob diese Angabepflicht denn überhaupt mit dem Datenschutz vereinbar ist.

Mal ganz ehrlich: Wer nichts zu verbergen hat, kann guten Gewissens die geforderten Angaben machen. Nicht mal nach der Adresse wird gefragt. Also besteht also auch eher nicht das Risiko, dass in ein paar Tagen eine (nicht wirklich bestellte) Waschmaschine vor der Tür steht. Und in Übernachtungsbetrieben geben Gäste ja auch ihre persönlichen Daten preis.

Da klingt der Vorwurf "Der Staat spioniert uns aus!" schon überzogen. Nicht zu vergessen ist, dass im Fall der Nachverfolgung einer Corona-Erkrankung die gemachten Angaben von sehr großem Nutzen sein können.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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