Ein Schritt vorwärts und zwei zurück!
Klassische Siedlung statt ökologischem Wohnquartier

Foto: © stefanbuddesiegel 1992 - 2021

Gladbeck. [stbs] Das Planungsamt erklärt nun, dass auf der Fläche an der Schulstraße in Zweckel vom Investor ein konventionelles Wohnquartier geplant sei, zudem im Südosten auf Wunsch der Verwaltung der Bau einer vierzügigen Kindertagesstätte vorgesehen sei und dies alles nicht mit dem Bebauungsplan „Luggenhölscher“ aus dem Jahr 2000 vereinbar sei.

Dann wird hier der Gladbecker Stadtrat verharmlost oder besser gesagt hinters Licht geführt.

Ganz abgesehen davon, dass der gültige Bebauungsplan weder ein „konventionelles“ Wohngebiet noch die Kita in der geplanten Ausdehnung zulässt.

Falsch ist auch die Aussage der Verwaltung, dass der Bebauungsplan Luggenhölscher die vom Investor gewünschte Bebauung nicht zulässt.

In dem vorgelegten Lageplan wurde die vom Investor gewünschte Bebauung in die bestehenden Baufelder des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 114 „Ökologische Siedlung Schulstraße“ eingearbeitet. Es konnten genau 31 Reihenhäuser (inkl. DHH) und 12 Doppelhaushälften, also 55 Häuser inkl. Garagen platziert werden. Dies mit einem wesentlich geringeren Anteil an Erschließungsflächen und ohne Garagenhöfe. Die im Übrigen auch unzulässig wären, da die max. Grenzbebauung von 9 bzw. 15 m überschritten würde.

Absurd ist auch, dass der Investor an mehreren Stellen fremde Grundstücke in Anspruch nimmt. Sollen die Eigentümer enteignet werden? Hat er schon Zugriff auf städtische Grundstücke? Ohne diese Grundstücke kann der Investor nämlich nur 53 Wohnungen bauen. Luggenhölschers Konzept hat also eine viel bessere Grundstücksausnutzung und kommt ohne Änderung des Flächennutzungsplans aus.

Kommen wir zu den unsinnigen Kosten, die ein solches Bebauungsplanverfahren neben dem Personalaufwand auch an Kosten für gutachterliche Stellungnahmen verursacht. Liegt hier die Kostenlast beim Investor oder muss die Stadt für diese unnötigen Kosten aufkommen?
Tatsächlich ist eine Aufhebung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll.

Durch eine vereinfachte Änderung der Festsetzungen bzw. durch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Baugenehmigungsverfahren könnte viel schneller „Baurecht“ geschaffen, Bürokratie abgebaut, Kosten gespart und etwas Nachhaltiges geschaffen werden.

Autor:

Stefan Budde-Siegel aus Gelsenkirchen

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