Ein Schritt vorwärts und zwei zurück!
Klassische Siedlung statt ökologischem Wohnquartier

Foto: © stefanbuddesiegel 1992 - 2021

Gladbeck. [stbs] Das Planungsamt erklärt jetzt, dass auf der Fläche an der Schulstraße in Zweckel, ein konventionelles Wohnquartier vom Investor plant sein, zudem im Südosten auf Wunsch der Verwaltung der Bau einer vierzügigen Kita vorgesehen ist und sich all dies nicht mit dem „Luggenhölscher“-Bebauungsplan aus dem Jahr 2000 vereinbaren lasse.


Dann wird hier der Rat der Stadt verharmlost gesagt hinters Licht geführt.


Mal abgesehen davon, dass der gültige Flächennutzungsplan weder ein „konventionelles“ Wohn-quartier zulässt noch die Kita in der geplanten Ausdehnung.

Ist es auch falsch, wenn von Seiten der Verwaltung behauptet wird, der Luggenhölscher-Bebau-ungsplan ließe eine wie vom Investor gewünschte Bebauung nicht zu.

In dem abgebildeten Lageplan wurde die vom Investor gewünschte Bauweise in die bestehenden Baufeldern des gültigen Bebauungsplans Nr. 114 „Ökologische Siedlung Schulstraße“ eingearbeitet. Es ließen sich genau 31 Reihenhäuser (darunter auch DHH) und 12 Doppelhaushälften also 55 Häuser inkl. Garagen platzieren. Dies mit einem wesentlich geringeren Anteil an Erschließungsflächen und ohne Garagenhöfe. Die im Übrigen auch unzulässig wären, da die max. Grenzbebauung von 9 bzw. 15 m überschritten würde.

Irrwitzig ist dabei auch, dass der Investor an mehreren Stellen fremde Grundstücke in Anspruch nimmt. Sollen die Eigentümer enteignet werden? Hat er schon Zugriff auf städtische Grundstücke? Ohne diese Grundstücke kann der Investor tatsächlich nur 53 Häuser errichten. Luggenhölschers Konzept hat insoweit eine viel bessere Grundstücksausnutzung und kommt ohne eine Änderung des Flächennutzungsplans aus.

Kommen wir zu den unsinnigen Kosten die ein solches Bebauungsplanverfahren, mal abgesehen vom Personalaufwand auch an Kosten für fachgutachterliche Stellungnahmen verursacht. Liegt hier die Kostenlast beim Investor oder muss die Stadt für diese unnötigen Kosten aufkommen?
Denn tatsächlich ist eine Aufhebung resp. Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 gar nicht notwendig und auch wenig sinnvoll.

Durch eine vereinfachte Änderung der Festsetzungen resp. durch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren könnte man viel schneller „Baurecht“ schaffen, Bürokratie abbauen, Kosten sparen und etwas Nachhaltiges schaffen.

Autor:

Stefan Budde-Siegel aus Gelsenkirchen

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