Beschwerdeführer wird "Eigeninteresse" vorgeworfen
Hinterlandbebauung in Gladbeck-Ost: Stadtverwaltung wehrt sich vehement gegen erhobene Kritik
Das Dementi erfolgt in aller Deutlichkeit: Die Praxis der Stadt bei der Genehmigung von Hinterlandbebauungen habe sich nicht grundlegend geändert, wird aus dem Rathaus gemeldet.
Mit dieser Stellungnahme reagiert die Stadt Gladbeck unmissverständlich auf jüngst erschienene Zeitungsberichte, in denen es um die Genehmigung eines zweistöckigen Wohnhauses im Blockinnenbereich von Voßstraße und Lange Straße ging.
Die Stadt Gladbeck stellt diesbezüglich fest, dass für die Bebauung von Blockinnenbereichen entweder die vom Rat der Stadt Gladbeck beschlossenen Bebauungspläne oder ersatzweise die Regelungen des Baugesetzbuchs für den sogenannten „unbeplanten“ Innenbereiche Gültigkeit besitzen. Hier habe der Gesetzgeber in den letzten Jahren einige Erleichterungen für die Wohnbebauung vorgenommen. Grundsätzlich gelte aber: Sollte es bisher keine Bebauung in zweiter Reihe gegeben haben, so sei diese auch zukünftig nicht zulässig. Es sei denn, der Rat der Stadt würde einen entsprechenden Bebauungsplan beschließen. Aus dem Rathaus wird versichert, dass eine Bebauungsplan-Änderung nur unter Beteiligung der Bürgerschaft, sämtlicher Fachbehörden und der Umwelt- und Naturschutzverbände erarbeitet und mehrfach im Stadtplanungs- und Bauausschuss der Stadt Gladbeck öffentlich beraten würde.
Zu dem konkreten Fall in dem Baublock an der Voßstraße und Lange Straße erklärt die Verwaltung, dass hier ein Wohngebäude in zweiter Reihe genehmigt werden musste, weil es bereits entsprechende Vorbilder in der Nachbarschaft gebe. Anders als in vielen anderen Gladbecker Baublöcken gebe es hier bereits eine sehr uneinheitliche Bebauung mit einer Vielzahl auch größerer Gebäude im Blockinneren, wie auch ein veröffentliches Luftbild sehr deutlich zeige. Dennoch sei jetzt auch nur ein weiteres Gebäude genehmigt worden. Es gehe nicht um eine Bebauung des gesamten Blockinnenbereichs und grundsätzlich werde jeder weitere Bauantrag individuell geprüft. "Klagen gegen die jetzt erteilte Genehmigung liegen seitens der Nachbarn übrigens nicht vor," betont die Stadt Gladbeck in ihrer schriftlichen Stellungnahme.
Weiter führt die Stadt aus, dass mit Bernd Weber (einem der Beschwerdeführer - Anmerkung der Redaktion) diese Situation bereits mehrfach persönlich und schriftlich diskutiert worden sei. Weber gehe es auch nicht darum, die bisher noch nicht bebauten Teile des Baublocks zu erhalten, sondern er möchte sogar den gesamten Innenbereich zubauen. Sein Ziel sei es, dass die Stadt dort eine öffentliche Erschließungsstraße baue, um den gesamten Innenbereich mit Wohnhäusern bebauen zu können.
Im Rathaus ist man davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer von einer solchen Maßnahme als Grundeigentümer selbst direkt profitieren würde. Und dieses Ansinnen habe man als Stadtverwaltung abgelehnt. Vom Willy-Brandt-Platz wird vielmehr gemeldet, das man solche Planungen nicht aufnehmen werde, zumal diese aufgrund der mehr als 50 Grundeigentümer und des notwendigen Abrisses von zahlreichen Gebäuden kaum umsetzbar wäre. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, sein vorgelegtes städtebauliches Konzept mit einem Bebauungsplan rechtsverbindlich zu machen und ein Umlegungsverfahren aller Grundstücke im Baublock durchzuführen, könne daher nicht entsprochen werden. Ebenso werde auch sein Wunsch abgelehnt, ihn zukünftig über alle Baugenehmigungen seiner Nachbarn zu informieren und jede Einzelmaßnahme im Baublock mehrheitlich durch alle Eigentümer genehmigen zu lassen. Hiergegen würden datenschutzrechtliche Vorschriften sprechen, außerdem würden Baugenehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben von der Bauaufsichtsbehörde und nicht per Mehrheitsentscheid erteilt.
"Grundsätzlich gilt beim Bauen: Jeder Einzelfall ist individuell zu prüfen! Eine pauschalierte Aussage zur Bebauung im Blockinneren kann daher nicht getroffen werden," schreibt die Stadt Gladbeck. In der Regel habe man als Verwaltung hier keinen Ermessensspielraum. Dabei seien Enttäuschungen wie für den Beschwerdeführer nicht immer zu vermeiden, dessen Bauvorhaben in den 1970er-Jahren und Anfang der 2000er-Jahre nicht nach seinen Wunschvorstellungen möglich gewesen seien. Dies könne aber kein Grund sein, anderen Bauherren und Grundstückseigentümern die ihnen heute zustehenden Baurechte zu verweigern.
Interessierte Bauherren sichert die Stadt zu, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einzelne Grundstücke im Rahmen der Bauberatung oder durch planungsrechtliche Vorbescheide im Amt für Planen, Bauen, Umwelt der Stadt Gladbeck erfragt werden können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung soll das Thema "Hinterlandbebauung" in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17. Februar behandelt werden.
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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