Gladbecker Bürger können sich gegen Windradpläne für die Mottbruchhalde wehren
Genehmigung kann widersprochen werden

So sahen die Pläne für die "Braucker Alpen" im Jahr 2016 aus. Auch die Mottbruchhalde war noch Bestandteil der Pläne. Bekanntlich hat sich die Sachlage aber deutlich verändert, denn der Kreis erteilte die Erlaubnis zur Errichtung eines großen Windrades. Gegen die umstrittenen Pläne können Bürger aber Widerspruch einlegen. | Foto: Archiv Kariger/STADTSPIEGEL Gladbeck
  • So sahen die Pläne für die "Braucker Alpen" im Jahr 2016 aus. Auch die Mottbruchhalde war noch Bestandteil der Pläne. Bekanntlich hat sich die Sachlage aber deutlich verändert, denn der Kreis erteilte die Erlaubnis zur Errichtung eines großen Windrades. Gegen die umstrittenen Pläne können Bürger aber Widerspruch einlegen.
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Gladbeck. Bekanntlich hat am 11. Februar die Firma "Mingas-Power GmbH" durch den Kreis Recklinghausen die Genehmigung erhalten, auf der Mottbruch-Halde ein Windrad zu errichten.

Seitens der Stadtverwaltung Gladbeck wird jetzt aber darauf hingewiesen, dass Bürger die Möglichkeit haben, dieser Genehmigung zu widersprechen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Anwohner können jedoch nur gesetzliche Regelungen als Grund für ihren Widerspruch vorbringen, die (auch) die Anwohner schützen sollen (sogenannte „drittschützende Normen“).

Dazu gehören zum Beispiel nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung durch die Größe des Windrades oder bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Nachbar ist jeder, der durch diese Immissionen betroffen ist, also nicht nur der unmittelbare Nachbar, sondern auch ein weiter entfernt wohnender Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter.

Bei Widerspruch (und auch Klage) beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Genehmigung. Maßgebend ist die Zustellung, also der rechtzeitige Zugang des Widerspruchs beim Kreis Recklinghausen.

Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung für eine Klage. Sollte die Widerspruchsbehörde dem eingelegten Widerspruch nicht stattgeben, können allerdings Kosten entstehen.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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