Fraktionsbildung: Gemeinsame Ziele im Rat sind entscheidend

Solange die Vorgaben der Gemeindeordnung eingehalten werden, darf Bürgermeister Ulrich Roland die Bildung von Fraktionen durch Mitglieder ganz unterschiedlicher politischer Parteien oder Richtungen nicht untersagen.
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„Ich habe Verständnis dafür, dass in der Öffentlichkeit über den Zusammenschluss einzelner Ratsmitglieder zu Fraktionen diskutiert und dies im Einzelfall schwer nachvollzogen wird. Solange aber die Vorgaben der Gemeindeordnung eingehalten werden, darf ich die Bildung von Fraktionen durch Mitglieder ganz unterschiedlicher politischer Parteien oder Richtungen nicht untersagen!“ erklärt Bürgermeister Ulrich Roland mit Blick auf die Bildung von Fraktionen im neugewählten Rat der Stadt Gladbeck. „Mitglieder eines Stadtrates sind bei der Bildung von Fraktionen in ihrer Entscheidung weitgehend frei, sofern diese bestimmten formalen Anforderungen genügt.“

Nach der Gemeindeordnung prägen die Fraktionen „die Willensbildung und Entscheidungsfindung im Plenum vor, in dem sie vor der Plenardebatte und –abstimmung in interner Meinungsbildung Willensblöcke bilden, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur Geltung bringen.“ Dies wurde durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen am 24. Januar 2005 noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Grundsätzliche politische Übereinstimmung

Gleichzeitig können, so das Oberverwaltungsgericht, sogar Mitglieder eines Kreistages oder Rates, die „auf Wahllisten von Parteien oder Wählergruppen sowohl des rechten als auch des linken Randes des politischen Spektrums gewählt wurden,“ eine gemeinsame Fraktion bilden: „Das Fraktionsbildungsrecht ist Ausfluss des freien Mandats der Mitglieder der Vertretung, die in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zum Handeln verpflichtet sind und an Aufträge (auch des Wählers) nicht gebunden sind.“ Schließlich sei es „kein wirklichkeitsfernes politisches Phänomen, dass zwischen Vertretern gegensätzlicher extremer politischer Anschauungen in Wirklichkeit dennoch in vielen Fragen eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht“.

Statut zur Zusammenarbeit

Vor diesem Hintergrund darf die Stadt bei der Prüfung von Fraktionsbildungen sich nicht daran orientieren, ob die Mitglieder der neuen Fraktion schon einmal miteinander eine Fraktion gebildet oder bei der Wahl gegeneinander kandidiert haben. Ausschlaggebend ist lediglich, ob sie gemeinsame Ziele für die Arbeit im Rat definiert haben und ob die neue Fraktion ein Statut hat, das eine wirkliche Zusammenarbeit regelt. So ist es z. B. nicht zulässig, wenn Ratsmitglieder nur eine „technische Fraktion“ bilden, um Anspruch auf Fraktionszuwendungen und mehr Rechte im Rat zu bekommen, in der Arbeit des Rates aber regelmäßig unterschiedliche inhaltliche Positionen vertreten und sogar regelmäßig unterschiedlich abstimmen.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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