Endspurt für den Resturlaub
Arbeitsrecht
IG BCE Gladbeck informiert,
vielen Arbeitnehmern stehen auch Anfang Dezember noch einige Tage oder Wochen Resturlaub zu. Doch das kann zum Problem werden - denn eigentlich verfallen die Urlaubsansprüche am 1. Januar. Wir erklären, wie Beschäftigte ihre freien Tage doch noch ins neue Jahr retten können.
Die Gesetzeslage ist eindeutig. „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“, bestimmt das Bundesurlaubsgesetz. Der Grund dafür: Der Urlaub soll der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft dienen – darum sollen die Urlaubstage auch im jeweiligen Arbeitsjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das kommende Jahr ist nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen möglich.
Statthaft ist dies nur „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Das gilt etwa dann, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnten. Das Gleiche trifft zu, wenn ein für Dezember 2013 beantragter Urlaub wegen eines plötzlich eingehenden Auftrags nicht bewilligt wurde.
Doch auch in diesen Fällen gilt: Am 31. März 2014 ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Wenn der Urlaub ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen wird, muss er nämlich „in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden“, heißt es im Bundesurlaubsgesetz.
Einvernehmliche Übertragung möglich
Auch wenn keine zwingenden Gründe vorliegen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr und einen Zeitraum nach dem 31. März 2014 regeln. Doch das sollte immer schriftlich vereinbart und vom Arbeitgeber per Unterschrift bestätigt werden. Können Arbeitnehmer eine Übertragung des Urlaubs nicht nachweisen, haben sie im Streitfall das Nachsehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits 2004 (Az.: 5 Sa 209/04).
Auch wenn der Chef aus dringenden betrieblichen Gründen nicht will, dass der Urlaub noch im Dezember oder bis Ende März des kommenden Jahres genommen wird, ist seine schriftliche Zusicherung zur Übertragung des Urlaubs auf einen späteren Termin wichtig. Das zeigen zahlreiche Streitfälle dazu.
Bei Langzeitkranken gilt 15-monatige Verfallsfrist
Für Arbeitnehmer, die längere Zeit durchgehend erkrankt sind und deshalb ihren Urlaub gar nicht bis Ende März des Folgejahres nehmen können, gilt eine längere Verfallsfrist. Dann verfällt der Anspruch erst „15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres“ – also ein Jahr nach dem regulären Verfallsdatum. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 7. August 2012 befunden (Az.: 9 AZR 353/10). Diese 15-monatige Verfallsfrist für Langzeitkranke gilt allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (dies entspricht vier Wochen), aber nicht für darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche.
Resturlaub bei Jobverlust kann abgegolten werden
Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt: Urlaub ist für die Erholung da. Er muss – wie die Juristen sagen – grundsätzlich „in natura", also in freien Tagen genommen und soll nicht finanziell abgegolten werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur dann, wenn der Urlaub „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden“ kann. Dann muss der Urlaub abgegolten, also ausgezahlt werden. Wenn der betroffene Arbeitnehmer allerdings noch keine neue Stelle hat und arbeitslos wird, bringt ihm die Auszahlung verbliebener Urlaubstage kaum etwas. Das Geld für den nicht genommenen Urlaub kassiert dann nämlich – indirekt jedenfalls – zum großen Teil die Arbeitsagentur. Denn das Arbeitslosengeld I ruht so lange, wie dem Betroffenen – rechtlich gesehen – noch Urlaub zustünde.
Resturlaub auf Lebensarbeitszeitkonten „ansparen“
In vielen Betrieben können Resturlaubsansprüche auch in Lebensarbeitszeitkonten bzw. Langzeitkonten eingebracht werden. Nach dem Demografie-Tarifvertrag der IG BCE ist dies für die „über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsansprüche“ möglich. Entsprechende Regelungen sind in eine Reihe von Betriebsvereinbarungen aufgenommen worden – etwa bei der AlzChem AG mit Sitz im bayrischen Trostberg: Bei dem Chemieunternehmen können Arbeitnehmer bis zu zehn Urlaubstage pro Jahr sowie bis zu zehn Tage Altersfreizeit auf dem Lebensarbeitszeitkonto „ansparen“.
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Walter Hüßhoff
Autor:Walter Hüßhoff aus Gladbeck |
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