Ein- und Zweifamilien-Häuser nicht betroffen - Änderung der Trinkwasserverordnung
Ab dem 1. November müssen die Betreiber von Trinkwasseranlagen jährlich ihren Trinkwassererwärmer und die hydraulische Einregulierung kontrollieren lassen. Des Weiteren ist eine jährliche hygienisch-mikrobiologische Untersuchung auf Legionellen vorgeschrieben.
Der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. informiert, dass Ein- und Zweifamilienhauseigentümer nicht der Prüfungspflicht gemäß Trinkwasserverordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2011 unterliegen.
Die Untersuchungspflicht trifft nur Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage.
Nicht untersuchungspflichtig ist der Inhaber einer Kleinanlage. Dies sind Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als zehn cbm Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nur Großanlagen im Sinne der anerkannten Regeln der Technik der Überprüfung unterliegen, wobei die sporadisch vorkommenden Kontaminationen in Kleinanlagen eine regelmäßige Überprüfung nicht rechtfertigen.
Als Kleinanlagen werden alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern in Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern eingestuft, unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung. Anlagen, die als Kleinanlagen definiert sind, können nicht als Großanlagen gedeutet werden. Großanlagen findet man z.B. in Hotels, Krankenhäusern, Altenheime oder Schwimmbädern.
Autor:Annette Robenek aus Gladbeck |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.