Die "Soziale Bürgerinititative e.V." informiert: Sanktionen sind Verfassungswidrig lt. Urteil des Sozialgerichtes Gotha, (Az: S 15 AS 5157/14)

Gericht: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig

Sozialgericht Gotha: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig

28.05.2015

Ein Licht am Ende des Tunnels: Das Sozialgericht Gotha (15. Kammer) hat in einem aktuellen Urteil der Klage eines Hartz IV-Beziehers stattgegeben und die Sanktionen im Hartz IV System für verfassungswidrig beurteilt. „Die Klage wird an das Bundesverfassungsgericht geleitet“, sagte ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte ein Sprecher des Gerichts. (Az: S 15 AS 5157/14)

Die Menschenwürde wird verletzt
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass bei einer Sanktion aufgrund der Nichteinhaltung eines Jobcenter-Termins oder bei abgelehnten Jobangeboten die Menschenwürde verletzt wird, wenn es im Nachfolgenden zu Leistungskürzungen kommt. Das Existenzminimum ist in der Verfassung verankert. Der Staat müsse demnach dafür Sorge leisten, dass das Existenzminimum zu jeder Zeit- also auch bei verpatzten Terminen oder abgelehnten Jobs- garantiert sei. Das gehöre zur Menschenwürde, die unantastbar sei, so das Gericht. Zudem sehen die Richter einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

Die Richter bezweifeln, dass Hartz IV Strafen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. „Aus diesen Artikeln ergeben sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet ist“, so das Gericht. Auch die Artikel 2 und 12 des Grundgesetzes würden angetastet, weil auch die Gesundheit des Sanktionierten gefährdet werden könnte. Doch gerade das Grundgesetz soll die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten.

Aussetzung von Sanktionen beantragen
In Hinblick auf dieses Urteil können Sanktionierte in Widerspruchsverfahren mit Verweis auf das Urteil von Gotha gehen und mindestens eine Aussetzung der Sanktion einfordern, bis das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat. Dazu muss das Aktenzeichen angegeben werden: S 15 AS 5157 / 14 (sb)

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Autor:

Johannes Alfred Gay aus Gladbeck

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