Die "Soziale Bürgerinitiative e.V. " informiert, "Leistungskürzung ist rechtmäßig"
Leistungskürzung ist rechtsmäßig
Einem Hartz IV Empfänger dürfen die Leistungen ausnahmsweise auch gekürzt werden, wenn er zu einem Termin bei der Behörde nicht erscheint und hierzu nur eine Krankschreibung vorlegt, nich aber die verlangte Reisunfähigkeitsbescheinigung.
Das Sozialgericht, siehe "Gegen Hartz IV" hat entschieden, dass eine Leistungskürzung rechtmäßig sein kann.
Das Sozialgericht hat gegen die Sanktion erhobene Klage zurückgewiesen.
Zwar reiche eine Krankschreibung im Regelfall aus, um die Nichtwahrnehmung eines Termins bei der Behörde zu entschuldigen.
Die Behörde dürfe jedoch in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich eine Reisunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Hartz IV Bezieher über einen längeren Zeitraum mehrere Termine versäume, hierfür stets Krankschreibungen vorlege und insoweit Zweifel bestünden, ob er tatsächlich unfähig sei, einen bloßen Gesprächstermin wahrzunehmen
Hierhaus sollten sie folgende Verhaltensregeln im Krankheitsfall einhalten
1) Sofortige Mitteilung an die ARGE.
2) Bei Bettlägerichkeit Bescheiniung oder Attest des Arztes beifügen.
3) Oder gegebenfalls eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung attestieren zu lassen
4) Ansonsten wenn Punkt "1" oder "2" nicht in Betracht kommen sind Termine bei der ARGE unbedingt einzuhalten oder es drohen berechtigte Sanktionen die bis 30% ihres Regelsatzes betragen können.
5) Im Wiederholungsfall nochmals um 30 %
6) im dritten Fall bleibt Ihnen dann nur noch der Anspruch auf Lebensnmittelanteil Ihres Regelsatzes
Autor:Johannes Alfred Gay aus Gladbeck |
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