Die "Soziale Bürgerinitiative e.V. (gemeinnützig) informiert : Hartz IV: Geld für überlange Verfahrensdauer
Dies ist als Eintrag die allen helfen kann, deren Angelegenheiten bei mindestens 12 Monate hinaus nicht abgeschlossen sind.
Hartz IV: Geld für überlange Verfahrensdauer
Bis zu 1200 Euro pro Jahr für überlange Verfahren
17.07.2015
Wer für seine Rechte eintritt, weil das Jobcenter mal wieder falsche Berechnungen anfertigte oder ungerechtfertigte Sanktionen aussprach, muss oft vor dem Sozialgericht klagen.
Oft aber dauern die Hartz IV Verfahren einige Jahre. Für Hartz IV Bezieher sehr ärgerlich, wenn es um Sozialleistungen geht, die einem zustehen. In vielen Fällen können Betroffene jedoch Entschädigungen für überlange Verfahren verlangen. Wann ein Betroffener bei zu langer Dauer des Sozialgerichtsverfahrens eine Entschädigung verlangen kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung entschied nun das Bundessozialgericht BSG in Kassel.
Das Gesetz setzt für diese Forderung eine „unangemessene Verfahrensdauer“ voraus. Was darunter zu verstehen ist, kann aber nicht nach „Schema F“ entschieden werden.
In mehreren Fällen hatte sich das BSG mit der Frage des Entschädigungsanspruchs bei zu langer Dauer von Sozialgerichtsverfahren zu befassen.
Es gibt Verfahren, die zum Teil mehr als fünf Jahre gedauert haben. Die Betroffenen hatten deshalb auf Entschädigung geklagt. Das BSG hat die Verfahren jedoch an die Untergerichte zurück verwiesen.
Unangemessene Verfahrensdauer Voraussetzung
Eine Entschädigung setze nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine unangemessene Verfahrensdauer voraus. Was darunter zu verstehen ist, so das BSG, sei immer eine Einzelfallentscheidung.
Es muss immer konkret geprüft werden, welche Gründe zu der langen Laufzeit der Klage geführt haben.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die absolute Verfahrensdauer an. Ausschlaggebend ist die Zeit, in der die Streitsache „ohne Aktivität des Richters“ ruht.
Zeiten, in denen nach richterlicher Anordnung auf Schriftsätze von Verfahrensbeteiligten, Befundberichte von Ärzten oder Gutachten von Sachverständigen gewartet wird, sind hiermit nicht gemeint.
Die kritische Grenze dieser „bearbeitungslosen Zeit“ sieht das BSG bei zwölf Monaten.
Das Gesetz setzt für diese Forderung eine „unangemessene Verfahrensdauer“ voraus. Was darunter zu verstehen ist, kann aber nicht nach „Schema F“ entschieden werden.
In mehreren Fällen hatte sich das BSG mit der Frage des Entschädigungsanspruchs bei zu langer Dauer von Sozialgerichtsverfahren zu befassen.
Es gibt Verfahren, die zum Teil mehr als fünf Jahre gedauert haben. Die Betroffenen hatten deshalb auf Entschädigung geklagt. Das BSG hat die Verfahren jedoch an die Untergerichte zurück verwiesen.
Unangemessene Verfahrensdauer Voraussetzung
Eine Entschädigung setze nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine unangemessene Verfahrensdauer voraus. Was darunter zu verstehen ist, so das BSG, sei immer eine Einzelfallentscheidung.
Es muss immer konkret geprüft werden, welche Gründe zu der langen Laufzeit der Klage geführt haben. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die absolute Verfahrensdauer an. Ausschlaggebend ist die Zeit, in der die Streitsache „ohne Aktivität des Richters“ ruht. Zeiten, in denen nach richterlicher Anordnung auf Schriftsätze von Verfahrensbeteiligten, Befundberichte von Ärzten oder Gutachten von Sachverständigen gewartet wird, sind hiermit nicht gemeint. Die kritische Grenze dieser „bearbeitungslosen Zeit“ sieht das BSG bei zwölf Monaten.
Der Gesetzgeber hat im Ansatz reagiert und mit § 198 GVG einen Entschädigungsanspruch für Betroffene in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr eingeführt. Vor einer Entschädigungsklage muss jedoch eine Verzögerungsrüge erhoben worden sein. Bundessozialgericht (BSG) B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/14 R
Autor:Johannes Alfred Gay aus Gladbeck |
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