Verantwortliche reagieren auf hohe Corona-Fallzahlen
Deutlich verschärfte Corona-Schutzregeln für Gladbeck

Mit einer "Allgemeinverfügung" reagieren die Verantwortlichen auf die stetig steigenden Corona-Fallzahlen in Gladbeck. Und so gilt schon ab dem 7. Oktober an allen Schulen (Sekundarstufe I und II sowie Berufskolleg) im Stadtgebiet auch während des Unterrichts eine Maskenpflicht.  | Foto: Pixabay
  • Mit einer "Allgemeinverfügung" reagieren die Verantwortlichen auf die stetig steigenden Corona-Fallzahlen in Gladbeck. Und so gilt schon ab dem 7. Oktober an allen Schulen (Sekundarstufe I und II sowie Berufskolleg) im Stadtgebiet auch während des Unterrichts eine Maskenpflicht.
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Die Verantwortlichen reagieren auf die stetig steigenden Corona-Fallzahlen in Gladbeck: Zur Eindämmung der Corona-Infektionen wird die Stadt Gladbeck noch am heutigen Dienstag, 6. Oktober, eine Allgemeinverfügung erlassen, deren lokal und zeitlich begrenzte Maßnahmen über die generellen Coronaschutzregeln des Landes hinausgehen. Zugleich kündigte die Stadt eine konsequente Quarantäne-Sicherstellung an.

In Abstimmung mit dem Kreisgesundheitsamt Recklinghausen und der Bezirksregierung Münster verfügt die Stadt eine Maskenpflicht an weiterführenden Schulen und dem Berufskolleg. Die nach Beratung durch das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) beschlossene Allgemeinverfügung tritt bereits am 7. Oktober in Kraft. Eine lokale schulische Maskenpflicht gilt dann als sinnvoll, wenn ein spezifisch auf Schulen konzentriertes und durch die Verfolgung von Infektionsketten belegbares Ausbruchsgeschehen festzustellen ist. Dies ist in Gladbeck – im Gegensatz zu anderen Städten – belegbar der Fall.

Zur Durchsetzung der geltenden Coronaschutzverordnung und damit der Unterbrechung der Infektionsketten soll es zudem deutlich mehr ordnungsrechtliche Kontrollen und strenge Überwachungen verhängter Quarantäne-Maßnahmen geben. Zusätzlich wird eine werbende Aufklärungs- und Sozialarbeit zu darüber hinaus gehender Vorsicht verstärkt.

Die Verfügung gilt zunächst bis zum 31. Oktober 2020 und damit über die Herbstferien hinaus. Die Maskenpflicht besteht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II während des Unterrichts und auf dem gesamten Schulgelände, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal an den Schulen besteht die Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

Rechtsgrundlage der städtischen Allgemeinverfügung sind das Infektionsschutzgesetz, die Coronaschutzverordnung und die Coronabetreuungsverordnung in ihren aktuellen Fassungen.

Hinsichtlich privater Feiern und Zusammenkünfte in privaten Räumen appelliert die Stadt eindringlich an die Bevölkerung, sich streng an die geltenden Schutzregeln zu halten. Entsprechende Appelle, mehr ordnungsrechtliche Kontrolle und werbende Aufklärungs- und Sozialarbeit soll es ebenfalls in Haltern und Castrop-Rauxel geben. In Absprache mit dem Kreisgesundheitsamt Recklinghausen und der Bezirksregierung Münster wird in beiden Städten zunächst von einer Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht an Schulen abgesehen. Für eine kreisweite Allgemeinverfügung sehen Kreis und Bezirksregierung, gestützt auf die laufende Rechtsprechung zu Coronaschutzmaßnahmen, aktuell keine Rechtsgrundlage.

Alle Verantwortlichen sind sich bewusst, dass die Schutzmaßnahmen den Bürgerinnen und Bürgern seit Monaten viel abverlangen. Gerade in der dunklen Jahreszeit, wo sich das familiäre und gesellschaftliche Leben zusehends in geschlossene Räume verlagert, ist die Einhaltung der „AHA-Formel“ (Abstand halten, Hände waschen, Alltagsmaske tragen) jedoch umso wichtiger. Zur Vermeidung einer Infektion ist die Einhaltung der „AHA-Formel“ auch dort angeraten, wo keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

So soll vermieden werden, dass die Inzidenzzahl (Infizierte pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen) für den Kreis Recklinghausen auf einen Wert über 35 steigt. In diesem Fall müssten der Kreis, das LZG und die Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und diese umsetzen.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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