FDP-Anfrage vom 11.12.2020 nach § 13 der GO für den Rat und seine Ausschüsse
Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden für Hörgeschädigte und Ertaubte
Immer wieder berichten hörgeschädigte bzw. ertaubte Menschen von Kommunikationsstörungen in öffentlich zugänglichen und mit Publikumsverkehr verbundenen Gebäuden, die nicht mit geeigneten Beschallungssystemen ausgestattet, daher nicht barrierefrei im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sind.
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für Verwaltungs-, Büro- und Gerichtsgebäude, schreibt § 50 Absatz 2 der Musterbauordnung (MBO) vor. Die DIN 18040 erfordert u.a. auch eine Informationsübermittlung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip, die mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten anspricht.
Die Stadt Iserlohn veröffentlichte am 15.10.2019 eine Pressemitteilung zum Einsatz einer induktiven Höranlage für mehr Barrierefreiheit beim Bürgerservice.
Die humanwissenschaftliche Fakultät der Universität Köln, Department Heilpädagogik und Rehabilitation stellte in einer Untersuchung von Sohn und Jörgenshaus fest, dass in NRW etwa 3,2 Millionen Menschen hörgeschädigt sind, wobei der Großteil etwa 2,2 Millionen Menschen im Alter über 60 Jahre sind. Für Gladbeck könne man daher annäherungsweise von ca. 13.000 betroffenen Einwohnern ausgehen.
In guter Zusammenarbeit der FDP mit dem Amt für Immobilienwirtschaft und dem Ausschuss für Soziales, Senioren und Gesundheit wurde bekanntlich das Fritz-Lange-Haus entsprechend barrierefrei saniert.
Wir bitten Sie mit unserer Anfrage um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Gebäude und Räume mit Publikumsverkehr sind bereits mit geeigneten Beschallungssystemen für Hörgeschädigte ausgestattet?
2. In welchen der Gebäude und Räume mit Publikumsverkehr sind noch keine solche Systeme vorhanden?
3. Wann bzw. in welchen Zeiträumen werden Gebäude und Räume gemäß Frage 2 entsprechend erforderlicher Barrierefreiheit ausgestattet? Bitte um detaillierte und spezifizierte Beantwortung.
Sobald uns die Antworten zu dieser Anfrage vorliegen, werden wir die Bürgerinnen und Bürger zur Umsetzung (gemäß DIN 18040, § 4 BGG, § 54 Landesbauordnung NRW, § 50 MBO) auch in diesem Forum informieren.
Autor:Heinz-Josef Thiel aus Gladbeck |
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