Arbeitgeber beharren auf "Werkverträge"

Dirk W. Erlhöfer, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen, fordert vehement die Beibehaltung von "Werkverträgen". | Foto: Arbeitgeberverbände Ruhrgebiet
  • Dirk W. Erlhöfer, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen, fordert vehement die Beibehaltung von "Werkverträgen".
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Die Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen haben mit Unverständnis auf einen neuen Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 20. September reagiert.

„Der ‚Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen‘ zielt ins Leere“, sagt Dirk W. Erlhöfer, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen. „Werkverträge sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Arbeitsteilung, und sie alleine sagen nichts über die damit verbundene Entlohnung. Ein Missbrauch ist bereits heute verboten“, so Erlhöfer weiter. Eine Ausweitung der Mitbestimmung wäre womöglich sogar verfassungswidrig - und sie würde nur dazu dienen, das organisationspolitische Interesse der Gewerkschaften zu bedienen. „Es ist bedauerlich, dass sich der Bundesrat in dieser Form vor den Karren spannen lässt", kritisiert Erlhöfer.

"Unverzichtbares Instrument"

Werk- und Dienstverträge seien seit jeher ein unverzichtbares Instrument, um industrielle Produktion und Dienstleistungen in Deutschland zu ermöglichen. Sie seien ein übliches und bewährtes Element im Geschäftsverkehr und eine gewohnte, bekannte und faire Vertragsform. Werk- und Dienstverträge seien darüber hinaus prägend für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, unabhängig von Branche und Wirtschaftssektor.

"Scheinverträge" sind abzulehnen

„Selbstverständlich ist die Umgehung von vertraglichen und gesetzlichen Standards durch Scheinwerk- oder Dienstverträge, abzulehnen. Arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen dürfen durch den Einsatz von Scheinwerkverträgen nicht ausgehebelt werden“, sagt Erlhöfer. Aber: „Das geltende Mitbestimmungsrecht umfasst schon jetzt Informationsrechte für Betriebsräte über den Abschluss von Werkverträgen. Wenn ein Scheinwerkvertrag vorliegt, hat der Betriebsrat bereits nach geltendem Recht ein Vetorecht. Es gibt daher keinerlei Gründe für neue gesetzliche Regelungen. Die bestehenden Regelungen und Kontrollmöglichkeiten müssen lediglich konsequent angewendet werden“, so Erlhöfer abschließend.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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