Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens zur A 52 in Gladbeck
"Das Planfeststellungsverfahren (Antragsteller ist die Straßenbaubehörde) gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Das Anhörungsverfahren, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird, unterteilt sich in die Offenlegung des Plans und die Erörterung der Stellungnahme der Behörden sowie der Einwendungen der Privaten. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen wird von der Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans entschieden (Planfeststellungsbeschluss).
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten."
Quelle: www.strassen.nrw.de
"Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungs-entscheidung für das Bauvorhaben."
Quelle: www.strassen.nrw.de
Autor:Heinz-Josef Thiel aus Gladbeck |
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