Gehölzschnitt ist ab dem 1. März verboten!

Auch das heimische Rotkehlchen, das zu den bedrohten Vogelarten gehört, sucht gern Zuflucht in Hecken und Gestrüpp. Daher gilt vom 1. März bis 30. September wieder eine rigoroses Gehölzschnitt-Verbot. | Foto: Lokalkompass Bergkamen
  • Auch das heimische Rotkehlchen, das zu den bedrohten Vogelarten gehört, sucht gern Zuflucht in Hecken und Gestrüpp. Daher gilt vom 1. März bis 30. September wieder eine rigoroses Gehölzschnitt-Verbot.
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Der Winter 2014/2015 hat die Emscher-Lippe-Regtion mit Sicherheit noch nicht endgültig verlassen, doch das hält auch viele Gladbecker natürlich nicht davon ab, ihre Garten für die kommenden Vegetationsperiode gründlich vorzubereiten oder gar komplett umzugestalten.

Allerdings drängt da nun etwas die Zeit, denn vom 1. März bis 30. September bleibt es weiterhin verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen!

An diese für den Artenschutz wichtige „Schonzeit“ erinnert jetzt noch einmal ausdrücklich der Kreis Recklinghausen. Denn mit dem Verbot sollen die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsräume für Vögel, Kleinsäugetiere sowie Insekten geschützt und erhalten werden. Denn ohne Nester, Höhlen oder andere Verstecke haben diese Tiere keine Überlebenschance.

Nur ganz wenige Verbots-Ausnahmen

Daher hat der Gesetzgeber auch nur sehr wenige Ausnahmen eingeräumt, unter denen der Gehölzschnitt auch während der genannten Zeit erlaubt ist. So dürfen Bäume, die im Wald, in Gärten oder auch Parkanlagen stehen, in der Schutzzeit geschnitten und sogar gefällt werden. Ebenfalls möglich sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Entfernt werden darf Gehölzbewuchs auch zur Vorbereitung von Bauvorhaben. Darüber hinaus sind auch behördlich angeordnete Maßnahmen, wie zum Beispoiel Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bahntrassen und anderen Verkehrswegen, möglich.

Die „Untere Landschaftsbehörde“ des Kreises Recklinghausen betont abschließend, dass die Schutzbestimmungen überall gelten und davon unabhängig sind, ob in den geschützten Gehölzen auch tatsächlich Tiere vorkommen.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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