Anleinpflicht für Hunde aufgeweicht
Das wird die Gladbecker Hundebesitzer freuen: Die Anleinpflicht wurde jetzt durch ein Urteil des Oberverwaltungsgericht in Münster aufgeweicht. Danach ist für die Anordnung eines Leinenzwangs für Hunde im Wald in Nordrhein-Westfalen allein die Forstbehörde als Sonderordnungsbehörde zuständig, nicht aber die Kommunen. Sofern derartige Regelungen in örtlichen Verordnung stehen, sind diese nichtig.
Für Gladbeck bedeutet das, dass die Anleingebote aus dem Gladbecker Ortsrecht nicht mehr gelten: Im Wittringer Wald, im Zweckeler Wald westlich der Frentroper Straße, im Wald an der Gecksheide, im Wald auf den rekultivierten Bergehalden, soweit diese nicht als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind.
Die Nichtigkeit der örtlichen Regelung ist aber kein Freibrief dafür, dass sich künftig Hunde in den Wäldern völlig frei bewegen dürfen, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt Gladbeck.
So schreibt das Landesforstgesetz vor, dass Hunde nur auf den Waldwegen unangeleint geführt werden dürfen. Außerhalb der Wege sind sie an der Leine zu führen. Verstöße dagegen können in Bußgeldverfahren geahndet werden. Eine ausschließliche Leinenpflicht besteht weiterhin auch in allen Naturschutzgebieten.
Von diesen Änderungen unberührt bleiben allerdings die Leinenpflichten nach Ortsrecht sowohl im Nordpark als auch im Südpark, da es sich dabei nicht um Wälder im Sinne des Forstrechts handelt. Dort gilt also weiterhin die Leinenpflicht.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle aber auch auf die allgemeinen Pflichten aller Hunderhalter, die sich aus § 1 des Landeshundegesetzes ergeben. Danach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
Fragen zu den Leinenpflichten können an das Gladbecker Ordnungsamt unter den Rufnummern 992284 oder 992437 gerichtet werden.
Autor:Annette Robenek aus Gladbeck |
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