Hohe Bußgelder drohen: Feuerwerk nur mit Genehmigung
Gladbeck. Ob zum Geburtstag, Jubiläum oder zur Hochzeit: Anlässe zum Abbrennen eines Feuerwerks gibt es viele.
Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Aufgrund wiederholter Beschwerden weist die Stadt Gladbeck daraufhin, dass außer zu Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper insbesondere in den Abendstunden nur mit einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gezündet werden dürfen.
Die Genehmigung ist schriftlich 14 Tage vor dem Ereignis zu beantragen beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Gladbeck. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der sogenannten „Kategorie 2“ erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Der Antrag muss Auskunft über folgende Angaben enthalten: Wer veranstaltet das Feuerwerk, wo und wann und zu welchem Anlass findet es statt? Zu beachten ist dabei bereits im Vorfeld, dass die gesetzlich geschützte Nachtruhe ab 22 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli ab 22.30 Uhr einzuhalten ist.
Genehmigungsfähig ist ein Feuerwerk zudem nur zu besonderen Anlässen wie einem „runden Geburtstag“ ab dem 50. Lebensjahr, einem Polterabend, einer Hochzeit sowie Firmen-Jubiläen.
Der Antrag kann formlos gestellt werden oder auch persönlich im Ordnungsamt abgegeben werden. Für die Genehmigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 Euro erhoben. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Gerade mit Rücksicht auf die Anwohner im Umfeld des beabsichtigten Feuerwerksortes bittet die Verwaltung, diese Regeln einzuhalten und zu respektieren!
Autor:Uwe Rath aus Gladbeck |
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