Stadt Gladbeck handelt inzwischen wieder nach alter Gesetzeslage
Neuer Bußgeldkatalog sorgt für Zündstoff

Nach dem neuen Bußgeldkatalog, der nach seinem Inkraftreten am 28. April 2020 inzwischen ja schon wieder zurückgezogen wurde, drohten vor allen Temposünder drastische Strafen bis hin zu Fahrverboten. | Foto: Lokalkompass Oberhausen
  • Nach dem neuen Bußgeldkatalog, der nach seinem Inkraftreten am 28. April 2020 inzwischen ja schon wieder zurückgezogen wurde, drohten vor allen Temposünder drastische Strafen bis hin zu Fahrverboten.
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Am 28. April 2020 trat die neue Straßenverkehrsordnung in Kraft. Ein Gesetzeswerk, das bundesweit für Aufregung sorgte, ganz viel Kritik erhielt und inzwischen auch nicht mehr gültig ist. Bekanntlich wurde die Neufassung von Bundesverkehrsminister Scheuer wegen eines "Formfehlers" wieder zurückgenommen.

Besonders umstritten waren die Fahrverbote, die Autofahrern bereits bei einer recht geringen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drohten. So kündigte das Verkehrsministerium noch vor Bekanntwerden des "Formfehlers" eine Überarbeitung des Strafkataloges an. In einer Begründung für eine Überarbeitung war im Hinblick auf die Fahrverbote von einer "Unverhältmäßigkeit" die Rede.

Drohende Fahrverbote

Viel Arbeit beschert das Durcheinander auch der Stadt Gladbeck. Dort werden Verstöße im Straßenverkehr nun wieder nach dem bis zum 28. April geltenden Gesetzesvorlage geahndet werden. Damit folgt die Verwaltung einer Anweisung der Düsseldorfer Landesregierung. Wobei im Rathaus am Willy-Brandt-Platz ohnehin kein Fall von drohendem Führerscheinentzug bekannt ist.

Und Autofahrer, die aufgrund anderer Vergehen, zum Beispiel eines Parkverstoßes, zur Zahlung eines Buß- oder Verwarngeldes aufgefordert wurden, sollten mit der Überweisung des geforderten Betrages warten, alternativ Einspruch erheben. Denn bei noch laufenden Verfahren, so Stadtsprecherin Christiane Schmidt auf Anfrage, werde der Sachverhalt nochmals überprüft. Und eine Ahndung des Vergehens erfolge dann nach der alten Gesetzesvorlage.

Keine Rückerstattung

Was aktuell aber den Verkehrssündern, die nach dem 28. April für einen Verstoß ein Verwarn- oder Bußgeld nach dem neuen Strafgeldkatalog zur Kasse gebeten wurden und den geforderten Betrag auch bereits gezahlt haben, nicht viel weiterhilft: Diese Fälle gelten als "abgeschlossen" und der Gesetzgeber lehnt eine Rückerstattung des gezahlten Betrages und eine damit verbundene Neuaufrollung des Verfahrens kategorisch ab.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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