Lockerungen im Kreis Recklinghausen
Diese Regeln gelten ab dem 11. Juni

Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreises Recklinghausen liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 35. Dies hat auch das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Damit fällt der Kreis Recklinghausen ab Freitag, 11. Juni, unter die Inzidenz-Stufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für die Bürger des Kreises bedeutet dies weitere Lockerungen der Corona-Regeln. So sind beispielsweise Treffen im öffentlichen Raum ab Freitag von Personen aus fünf Haushalten ohne Personenbegrenzung möglich. Außerdem können sich bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten mit negativem Testergebnis treffen. Genesene oder Personen mit vollständigem Impfschutz werden bei beiden Möglichkeiten nicht mitgerechnet.

Die Regeln im Einzelnen:

Kontaktbeschränkungen:
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung:
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.

Kinder-/ Jugendarbeit:
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.

Kultur:
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind. Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.

Sport:
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen. Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.

Freizeit:
Freibäder dürfen ohne vorherigen Test öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist:
Keine Terminvereinbarung und kein negatives Testergebnis notwendig.

Messen/Märkte:
Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich. Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Tagungen und Kongresse
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Gastronomie:
Die Außengastronomie ist ohne negatives Tests erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung/Tourismus: „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test möglich. Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie. Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt. Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.

Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege sind erlaubt mit medizinischer Maske. Ein negatives Testergebnis ist nur noch dort nötig, wo wegen einer Behandlung längere Zeit die Maske abgenommen werden muss.

Maskenpflicht

Maskenpflicht in Innenstädten gelten noch bis zum 12. Juni, im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, d.h. auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen.

Maskenpflicht wird größtenteils abgeschafft

Weiterhin unberührt bleibt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in Einzelhandelsgeschäften und bei anderen Handwerksleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, bei Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen, in Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz sowie in Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (N95/N95).

Verpflichtung zum Tragen von Masken des Standards FFP2 im ÖPNV, und an den dazugehörigen Haltestellen.

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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