Auch in der Gladbecker Fußgängerzone gilt nun Maskenpflicht
Corona-Maßnahmenkatalog wurde überarbeitet

Mit einer Vielzahl von Maßnahmen will der Kreis Recklinghausen der in den letzten Tagen deutlich gestiegenen Zahl von Corona-Neuinfektionen begegnen. | Foto: Pixabay
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Wie bereits berichtet, hat der Kreis Recklinghausen wegen der hohen Zahl der Corona-Neuinfektionen einen Maßnahmenkatalog zusammengestellt und zur Abstimmung den zuständigen Stellen in Düsseldorf am 10. Oktober zukommen lassen.

Aus der Landeshauptstadt gab es in den Vormittagsstunden des 12. Oktober eine erste Rückmeldung, die eine erneute Abstimmung des Kreises Recklinghausen mit allen betroffenen Städten zur Folge hatte. Noch am gleichen Tag wurde die überarbeitete Liste wurde erneut an die übergeordneten Behörden zur Abstimmung geschickt.

Unabhängig von besagter Liste gilt gemäß der Coronaschutzverordnung seit Samstag, 10. Oktober, dass die Teilnehmerzahl bei Feiern auf 25 Personen reduziert ist.

Die neue Liste sieht darüber hinaus nachfolgende Maßnahmen für das gesamte Gebiet des Kreises Recklinghausen vor:

- Beschränkung der zulässigen Gruppengröße im öffentlichen Raum auf 5 Personen

* Mund-Nasenschutz-Pflicht in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Plätzen

* Mund-Nasenschutz-Pflicht in weiterführenden Schulen und Berufskollegs

* Mund-Nasenschutz-Pflicht für Zuschauer bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen

* Kreisweit einheitliche Besucherregelungen für Kliniken

* Alkoholverbot in der Öffentlichkeit von 22 bis 6 Uhr

* Verbot von Shisha-Rauchen in der Öffentlichkeit

Die aktualisierte Liste wurde noch am Vormittag des 12. Oktober wieder an die Bezirksregierung, das Landeszentrum Gesundheit und das Gesundheitsministerium zur Abstimmung geschickt. Die Allgemeinverfügung dazu ist ab sofort auf www.kreis-re.de/corona zu finden.

Über die oben genannten Maßnahmen hinaus empfiehlt der Krisenstab des Kreises Recklinghausen:

* Sportvereine sollten vor allem im Bereich der Umkleiden unbedingt auf die Hyienevorschriften achten.

* Große Arbeitgeber sollten zum Schutz ihrer Mitarbeiter*innen eine Maskenpflicht in den Betrieben einführen.

* Zusammenkünfte von vielen Personen in engen Räumlichkeiten müssen vermieden werden.

* AHA-Regeln einhalten: Abstand halten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen

* Verhaltensregeln bei einer positiv getesteten Person im Haushalt für die übrigen Familienmitglieder

Wenn in der häuslichen Gemeinschaft ein Corona-Infektion auftritt, sollten dringend folgende Maßnahmen eingehalten werden, um eine Weiterverbreitung innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden:

* Es sollte immer ein Abstand von mehr als 1,50 m zur positiv getesteten Person eingehalten werden und eine MN-Bedeckung getragen werden. Die betroffene Person sollte, wenn möglich, in einem Einzelzimmer untergebracht werden, das in regelmäßigen Abständen, wie auch die gesamte Wohnung effektiv gelüftet wird (Stoßlüftung).

* Es sollten keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden und Gemeinschaftsräume sollten nur benutzt werden, wenn es unbedingt nötig ist. Wenn die Wohnsituation es ermöglicht, sollte die betroffene Person ein eigenes Badezimmer benutzen, ist die Möglichkeit nicht gegeben, sollten Oberflächen im Badezimmer nach Benutzung gereinigt werden. Jede Person im Haushalt sollte ausschließlich eigene Handtücher benutzen und die Wäsche der betroffenen Person sollte nach Möglichkeit bei 60°C gewaschen werden.

* Selbstverständlich ist, dass kleine Kinder sich nicht im oben genannten Maße isolieren können, diese Hinweise sind im handhabbaren Rahmen umzusetzen.

Die Coronaschutzverordnung und weitere Informationen finden interessenten auf der Homepage des Kreises Recklinghausen unter www.kreis-re.de/corona

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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